§ 4 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr
In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ende der Untersuchung oder Kontrolle. Die Gebühr wird mit Ablauf eines Monats nach der Zustellung des Bescheides der Abgabenbehörde fällig.
(2) Eine direkte Verrechnung zwischen der/dem Gebührenpflichtigen und dem nach dem LMSVG zuständigen Aufsichtsorgan ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022
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