(1) Die Behörde kann der Unternehmerin/dem Unternehmer von Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG die Zahlung eines angemessenen Vorschusses vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Zahlung der Gebühr gefährdet ist. In diesem Fall wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur duchgeführt, wenn die Zahlung des vorgeschriebenen Vorschusses der Behörde spätestens am letzten Werktag vor der Schlachtung nachgewiesen wird.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
1. die Gründe, auf die sich der Verdacht der Gefährdung der Zahlung der Gebühr stützt, wobei eine Gefährdung jedenfalls angenommen werden kann, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer mit zwei monatlichen Gebührenvorschreibungen im Zahlungsverzug ist,
2. die Höhe des Vorschusses, wobei sich die Behörde an den durchschnittlichen bisher vorgeschriebenen Gebühren für einen Schlachttag im betroffenen Betrieb zu orientieren hat, und
3. die Art des zu erbringenden Nachweises über die Zahlung des Vorschusses.
(3) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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