(1) Die gem. § 24 Abs. 4 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgane haben Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe die Landesregierung durch Verordnung festzulegen hat. Darin ist eine Abgeltung des Arbeits- und Zeitaufwands sowie ein pauschalierter Aufwandersatz vorzusehen.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte zu hören.
(3) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 verändert sich mit Beginn eines Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Erhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, verändert sich die Entschädigung erst im Folgejahr bzw. in den Folgejahren in dem Maß, in dem diese Indexerhöhung einschließlich der Indexerhöhung für das folgende Jahr bzw. die folgenden Jahre mehr als 2 % beträgt. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022
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