(1) Die Höhe der Gebühr ist, soweit diese nicht gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG von der zuständigen Bundesministerin/dem zuständigen Bundesminister festgelegt wird, von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Gebühr ist auf die Art der Tiere und auf die Verordnung (EU) 2017/625, Kapitel VI und Anhang IV, Bedacht zu nehmen.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte zu hören.
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich mit Beginn eines Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Erhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, verändern sich die Gebühren erst im Folgejahr bzw. in den Folgejahren in dem Maß, in dem diese Indexerhöhung einschließlich der Indexerhöhung für das folgende Jahr bzw. die folgenden Jahre mehr als 2 % beträgt. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2018, LGBl. Nr. 66/2022
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