§ 9 Datenverarbeitung
In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date
Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten im erforderlichen Umfang zu verarbeiten:
1. zum Zweck der Gebührenberechnung und -vorschreibung an Unternehmerinnen/Unternehmer insbesondere Daten zur Identifikation und Zahlungsverbindung der Betriebe bzw. der Unternehmerinnen/Unternehmer, Zeit und Ort der amtlichen Kontrollen sowie Art und Zahl der untersuchten Tiere;
2. zum Zweck der Berechnung und Auszahlung der Entschädigung an Aufsichtsorgane über die erforderlichen Daten nach Z 1 hinaus insbesondere die Generalien, Kontakt- und Zahlungsverbindung der Aufsichtsorgane und Angaben über deren Arbeits- und Zeitaufwand.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022
Rückverweise
Keine Verweise gefunden