§ 12a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 66/2022
In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date
Leistungen von Aufsichtsorganen, die vor dem 1. Oktober 2022 erbracht, aber noch nicht abgerechnet worden sind, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslageabzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022
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