(1) Das nach dem LMSVG zuständige Aufsichtsorgan hat die getätigten Untersuchungen/Kontrollen zu protokollieren. Die Protokollierung hat derart zu erfolgen, dass die Abgabenbehörde die zu entrichtende Gebühr unter Zugrundelegung der gemäß § 2 von der Landesregierung oder gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG von der zuständigen Bundesministerin/dem zuständigen Bundesminister erlassenen Verordnung bemessen kann. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Form des Protokolls, die Art und den Zeitpunkt der Übermittlung an die Abgabenbehörde festlegen.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Die Abgabenbehörde hat anhand der Protokolle gemäß Abs. 1 die Abgabe zu bemessen und bescheidmäßig vorzuschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022
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