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Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz

Bgld. PBÜ-G
In Kraft seit 24. Mai 2025
Up-to-date

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

§ 1

§ 1 Regelungsgegenstand

Dieses Gesetz regelt

1. die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3),

2. die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (§ 4),

3. die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (§ 5),

4. Diensthoheit und Dienstaufsicht (§ 6),

5a. die Vertretung des Dienstgebers (§ 6a),

5. die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7),

6. das Optionsrecht (§ 8),

7. den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (§ 9),

8. die Datenübermittlung, (§ 10)

9. die Rechtsnachfolge (§ 11).

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) „Zuweisung“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Zur-Verfügung-Stellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger.

(2) „Rechtsträger“ im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften des Handelsrechts. Die vom Land verschiedenen Rechtsträger werden in den folgenden Bestimmungen kurz als „Rechtsträger“ bezeichnet.

(3) „Zugewiesene Landesbedienstete“ im Sinne dieses Gesetzes sind die im Dienststand stehenden Landesbeamtinnen, Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die einem Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(4) „Betriebsübergang“ im Sinne dieses Gesetzes ist der Übergang eines Betriebs, eines Unternehmens oder eines Betriebs- oder Unternehmensteils von einer Veräußerin oder einem Veräußerer auf eine Erwerberin oder einen Erwerber im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 082 vom 22. März 2001, S. 16 (§ 10 dieses Gesetzes).

2. Abschnitt

Zuweisung von Landesbediensteten und Betriebsübergang

§ 3

§ 3 Voraussetzungen der Zuweisung, Vorgangsweise

(1) Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn

1. a) Tätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen oder

b) ein Rechtsträger auf Grund der besonderen Qualifikation einer oder eines Landesbediensteten die Zuweisung beantragt,

2. die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt und

3. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Zuweisung sprechen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 ist eine Zustimmung der oder des Landesbediensteten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 lit. a die mit dem Arbeitsplatz der oder des jeweiligen Landesbediensteten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.

(3) Die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.

(4) Die betroffenen Landesbediensteten sind von der beabsichtigten Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 8) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt. Die Zuweisung darf frühestens verfügt werden

1. im Falle der schriftlichen Zustimmung der oder des Landesbediensteten mit dem auf das Einlangen der Zustimmung folgenden Tag,

2. ansonsten nach Ablauf von vier Wochen nach der Zustellung der schriftlichen Verständigung.

Die Zuweisung wird mit dem in der Zuweisungsverfügung bestimmten Tag, frühestens jedoch drei Monate vor der Zustellung der Zuweisungsverfügung wirksam.

(5) Die Gewährung eines Sonderurlaubes für die Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zulässig.

§ 4

§ 4 Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung

(1) Die Landesregierung hat eine dauernde Zuweisung zu widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung vorzeitig zu widerrufen, wenn

1. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2025)

2. a) im Falle des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a die vom Rechtsträger wahrgenommenen Aufgaben wieder vom Land wahrgenommen werden, oder

b) ein sonstiges wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.

(2) Der Widerruf der Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.

(3) § 3 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 5

§ 5 Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten

(1) Die zugewiesenen Landesbediensteten verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung tritt keine Änderung in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dieser Landesbediensteten ein.

(2) Die Zeit der Dienstleistung beim Rechtsträger ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nach Maßgabe der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften voll zu berücksichtigen.

(3) Zugewiesene Landesbedienstete haben gegenüber dem Land Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen, wie Vorrückung, Beförderung, Nebengebühren und Reisegebühren, richten sich nach den für die Landesbediensteten geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.

(4) Sollte der Rechtsträger den zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen Anspruch gegenüber dem Land.

(5) Dienstort der zugewiesenen Landesbediensteten im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften ist die Gemeinde, in der die Arbeitsstätte des Rechtsträgers liegt, in der diese Landesbediensteten verwendet werden. Diese Arbeitsstätte gilt als Dienststelle der zugewiesenen Landesbediensteten im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.

§ 6

§ 6 Diensthoheit und Dienstaufsicht

(1) Die Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger zugewiesenen Landesbediensteten wird von der Landesregierung ausgeübt.

(2) Die Landesregierung ist gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde und gegenüber den zugewiesenen Landesvertragsbediensteten mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber betraut.

(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des zugewiesenen Landesbediensteten. Er ist in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Wird eine Weisung im Sinne des zweiten Satzes von einem Organ des Rechtsträgers nicht befolgt, so geht die Zuständigkeit in dieser konkreten Angelegenheit auf die Landesregierung über. Die vom Zuständigkeitsübergang betroffenen Bediensteten sowie das im dritten Satz angeführte Organ des Rechtsträgers sind vom Zuständigkeitsübergang unverzüglich schriftlich zu verständigen.

§ 6a

§ 6a Vertretung des Dienstgebers

(1) Die Landesregierung kann mit dem Rechtsträger vereinbaren (§7), dass der Rechtsträger Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten selbständig zu entscheiden und zu erledigen hat. Dazu gehören insbesondere

1. die Personalverwaltung,

2. die Auszahlung der Bezüge, Nebengebühren, Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen und sonstiger Leistungen (Personalverrechnung) sowie

3. sämtliche sich aus dem laufenden Dienstverhältnis ergebenden Erledigungen und Entscheidungen.

(2) Von der Zuständigkeit nach Abs. 1 jedenfalls ausgenommen ist die Aufnahme von Landesvertragsbediensteten sowie die Entscheidung über

1. allgemeine Bezugserhöhungen

2. allgemeine Leistungen des Landes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Erreichens des in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehenen Anfallsalters, Berufsunfähigkeit oder Invalidität (Pensionszuschüsse),

3. einzelvertragliche Regelungen von Leistungen des Landes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus den in der lit. b genannten Gründen.

4. allgemeine Sozialleistungen des Landes im Rahmen des Dienstverhältnisses, die im Wege der Dienstnehmervertretung gewährt werden,

5. allgemeine Anwendungs- und Auslegungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Rechtsvollzuges.

(3) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Rechtsträger ist zuvor die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

(4) Der Rechtsträger kann sich zur Erfüllung der durch Abs. 1 iVm Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten eines weiteren Rechtsträgers bedienen. Davon ausgenommen sind sämtliche sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Entscheidungen. In diesem Fall ist zuvor die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Für die Datenübermittlung gilt § 10 sinngemäß.

§ 7

§ 7 Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger

Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1. den Zweck der Zuweisung,

2. die Dauer der Zuweisung,

3. die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung,

4. eine allfällige Vertretung des Dienstgebers nach § 6a,

5. ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den während der Zuweisung entstehenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) zu leisten hat.

§ 8

§ 8 Optionsrecht

(1) Die von einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a betroffenen Landesbediensteten haben das Recht, innerhalb von einem Jahr ab Wirksamkeit der Zuweisung den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger zu verlangen (Optionsrecht). Im Falle der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten des Landes aus dem Dienstverhältnis auf den Rechtsträger über.

(2) Der Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger wird mit dem von der oder dem Landesbediensteten in der Optionserklärung bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten und spätestens mit dem Ablauf eines Jahres nach der Wirksamkeit der Zuweisung wirksam. Wird in der Optionserklärung kein Wirksamkeitstermin bestimmt, so geht das Dienstverhältnis mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten auf den Rechtsträger über. Wird die Optionserklärung vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a abgegeben, so wird sie frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Maßnahme wirksam. Mit dem Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger endet die Zuweisung.

(3) Bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten gilt die Wahrnehmung des Optionsrechts als Austrittserklärung im Sinne des § 22 LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Landesvertragsbedienstete sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen auf Grund des Betriebsüberganges innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu lösen. Den Landesvertragsbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn durch eine Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a hoheitliche Aufgaben auf einen Rechtsträger übertragen werden.

(6) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für die oder den Landesbediensteten nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich deren Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist.

(7) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Übergang des Dienstverhältnisses entstehen, haftet das Land fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Überganges des Dienstverhältnisses entspricht. Eine Vereinbarung zwischen dem Land und der oder dem Landesvertragsbediensteten über die Ausbezahlung einer Zwischenabfertigung aus Anlass des Überganges des Dienstverhältnisses wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

§ 9

§ 9 Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband

(1) Im Falle eines Betriebsüberganges auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen oder Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach dem Burgenländischen Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach dem Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen oder Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um

1. bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder

2. Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen dem Land oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern Arbeit- oder Dienstnehmerinnen oder Arbeit- oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand des Unternehmens, Betriebes, Unternehmens- oder Betriebsteiles des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.

(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten zum Vorteil der oder des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 7 des Bgld. LBedG 2020 oder § 14 des Bgld. GemBG 2014 in der jeweils geltenden Fassung, getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können.

(5) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 107 Abs. 3 des Bgld. LBedG 2020 oder § 127 Abs. 3 des Bgld. GemBG 2014 in der jeweils geltenden Fassung.

3. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 10

§ 10 Datenübermittlung

Das Land hat dem Rechtsträger jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten benötigt. Der Rechtsträger oder der Veräußerer haben dem Land jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind. Diese Ermächtigungen beziehen sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

§ 11

§ 11 Rechtsnachfolge

Tritt an die Stelle des Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten zu und hat die gemäß § 10 vom Land durchzuführende Datenübermittlung gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin zu erfolgen.

§ 12

§ 12 Verweise und Umsetzungshinweis

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweise auf das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, beziehen sich auf das Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2024.

(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 082 vom 22.03.2001 S. 16, umgesetzt.

§ 13

§ 13 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt für das Burgenland nachfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Dieses Gesetz ist auf Landesbedienstete, die vor dem im Abs. 1 genannten Wirksamkeitsbeginn einem vom Land verschiedenen Rechtsträger nach dienstrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, nicht anzuwenden.

(3) Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland, LGBl. Nr. 1/1993, sowie § 41 LBDG 1997 nicht berührt.

(4) § 9 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen samt Überschriften, § 1 Z 5a, 8 und 9, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 6a, § 7 Z 4 und 5 sowie die §§ 10 bis 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 4 Abs. 1 Z 1.