Tritt an die Stelle des Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten zu und hat die gemäß § 10 vom Land durchzuführende Datenübermittlung gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin zu erfolgen.
Rückverweise
Bgld. PBÜ-G · Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz
§ 1 Regelungsgegenstand
…5. die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7), 6. das Optionsrecht (§ 8), 7. den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (§ 9), 8. die Datenübermittlung, (§ 10) 9. die Rechtsnachfolge (§ 11).…