LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz§ 6a

§ 6aVertretung des Dienstgebers

In Kraft seit 24. Mai 2025
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(1) Die Landesregierung kann mit dem Rechtsträger vereinbaren (§7), dass der Rechtsträger Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten selbständig zu entscheiden und zu erledigen hat. Dazu gehören insbesondere

1. die Personalverwaltung,

2. die Auszahlung der Bezüge, Nebengebühren, Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen und sonstiger Leistungen (Personalverrechnung) sowie

3. sämtliche sich aus dem laufenden Dienstverhältnis ergebenden Erledigungen und Entscheidungen.

(2) Von der Zuständigkeit nach Abs. 1 jedenfalls ausgenommen ist die Aufnahme von Landesvertragsbediensteten sowie die Entscheidung über

1. allgemeine Bezugserhöhungen

2. allgemeine Leistungen des Landes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Erreichens des in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehenen Anfallsalters, Berufsunfähigkeit oder Invalidität (Pensionszuschüsse),

3. einzelvertragliche Regelungen von Leistungen des Landes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus den in der lit. b genannten Gründen.

4. allgemeine Sozialleistungen des Landes im Rahmen des Dienstverhältnisses, die im Wege der Dienstnehmervertretung gewährt werden,

5. allgemeine Anwendungs- und Auslegungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Rechtsvollzuges.

(3) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Rechtsträger ist zuvor die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

(4) Der Rechtsträger kann sich zur Erfüllung der durch Abs. 1 iVm Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten eines weiteren Rechtsträgers bedienen. Davon ausgenommen sind sämtliche sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Entscheidungen. In diesem Fall ist zuvor die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Für die Datenübermittlung gilt § 10 sinngemäß.

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