Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
1. den Zweck der Zuweisung,
2. die Dauer der Zuweisung,
3. die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung,
4. eine allfällige Vertretung des Dienstgebers nach § 6a,
5. ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den während der Zuweisung entstehenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) zu leisten hat.
Rückverweise
Bgld. PBÜ-G · Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz
§ 13 In-Kraft-Treten
…1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt für das Burgenland nachfolgenden Monatsersten in Kraft. (2) Dieses Gesetz ist auf Landesbedienstete, die vor dem im Abs…
§ 1 Regelungsgegenstand
…die Vertretung des Dienstgebers (§ 6a), 5. die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7), 6. das Optionsrecht (§ 8), 7. den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (§ 9), 8. die Datenübermittlung, (§ 10) 9. die Rechtsnachfolge (§ 11).…
§ 6a Vertretung des Dienstgebers
…Anfallsalters, Berufsunfähigkeit oder Invalidität (Pensionszuschüsse), 3. einzelvertragliche Regelungen von Leistungen des Landes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus den in der lit. b genannten Gründen. 4. allgemeine Sozialleistungen des Landes im Rahmen des Dienstverhältnisses, die im Wege der Dienstnehmervertretung gewährt werden, 5. allgemeine Anwendungs- und Auslegungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen…
§ 9 Betriebsübergang auf das Land,eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband
…dienen. (4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten zum Vorteil der oder des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 7 des Bgld. LBedG 2020 oder § 14 des Bgld. GemBG 2014 in der jeweils geltenden Fassung, getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines…