§ 12 Verweise und Umsetzungshinweis
In Kraft seit 24. Mai 2025
Up-to-date
§ 12 Verweise und Umsetzungshinweis — Bgld. PBÜ-G
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise auf das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, beziehen sich auf das Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2024.
(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 082 vom 22.03.2001 S. 16, umgesetzt.