§ 6 Diensthoheit und Dienstaufsicht — Bgld. PBÜ-G
(1) Die Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger zugewiesenen Landesbediensteten wird von der Landesregierung ausgeübt.
(2) Die Landesregierung ist gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde und gegenüber den zugewiesenen Landesvertragsbediensteten mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber betraut.
(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des zugewiesenen Landesbediensteten. Er ist in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Wird eine Weisung im Sinne des zweiten Satzes von einem Organ des Rechtsträgers nicht befolgt, so geht die Zuständigkeit in dieser konkreten Angelegenheit auf die Landesregierung über. Die vom Zuständigkeitsübergang betroffenen Bediensteten sowie das im dritten Satz angeführte Organ des Rechtsträgers sind vom Zuständigkeitsübergang unverzüglich schriftlich zu verständigen.
§ 13 Bgld. PBÜ-G · Bgld. PBÜ-G · Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz
§ 13 In-Kraft-Treten
…Kraft. (5) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen samt Überschriften, § 1 Z 5a, 8 und 9, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 6a, § 7 Z 4 und 5 sowie die §§ 10 bis 13 in der Fassung…
§ 1 Regelungsgegenstand
…die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (§ 4), 3. die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (§ 5), 4. Diensthoheit und Dienstaufsicht (§ 6), 5a. die Vertretung des Dienstgebers (§ 6a), 5. die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7), 6. das Optionsrecht (§ …
§ 141 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 141 § 141
…Entlohnungsschemata beziehen. (3) Abweichend von § 31 sind die §§ 3, 4, 7 und 8 Bgld. PBÜ-G nicht anzuwenden. § 6 Abs. 3 Bgld. PBÜ-G ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass fachlich und innerdienstlich die Leiterin oder der Leiter der Schule Vorgesetzte oder Vorgesetzter der zugewiesenen Betreuungsperson ist, solange nicht…
§ 31 § 31
…Auf die Zuweisung von Gemeindebediensteten zu einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger sind die §§ 1 bis 8 des Burgenländischen Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetzes - Bgld. PBÜ-G , LGBl. Nr. 27/2004, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Bgld. PBÜ-G der Landesregierung übertragenen Aufgaben hinsichtlich der Gemeindebediensteten dem Gemeinderat zukommen…
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