(1) Die Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger zugewiesenen Landesbediensteten wird von der Landesregierung ausgeübt.
(2) Die Landesregierung ist gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde und gegenüber den zugewiesenen Landesvertragsbediensteten mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber betraut.
(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des zugewiesenen Landesbediensteten. Er ist in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Wird eine Weisung im Sinne des zweiten Satzes von einem Organ des Rechtsträgers nicht befolgt, so geht die Zuständigkeit in dieser konkreten Angelegenheit auf die Landesregierung über. Die vom Zuständigkeitsübergang betroffenen Bediensteten sowie das im dritten Satz angeführte Organ des Rechtsträgers sind vom Zuständigkeitsübergang unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Rückverweise
Bgld. PBÜ-G · Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz
§ 13 In-Kraft-Treten
…1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt für das Burgenland nachfolgenden Monatsersten in Kraft. (2) Dieses Gesetz ist auf Landesbedienstete, die vor dem im Abs…
§ 1 Regelungsgegenstand
…Dieses Gesetz regelt 1. die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3), 2. die Voraussetzungen für einen Widerruf der…