Dieses Gesetz regelt
1. die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3),
2. die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (§ 4),
3. die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (§ 5),
4. Diensthoheit und Dienstaufsicht (§ 6),
5a. die Vertretung des Dienstgebers (§ 6a),
5. die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7),
6. das Optionsrecht (§ 8),
7. den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (§ 9),
8. die Datenübermittlung, (§ 10)
9. die Rechtsnachfolge (§ 11).
Rückverweise
Bgld. PBÜ-G · Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz
§ 13 In-Kraft-Treten
…mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt für das Burgenland nachfolgenden Monatsersten in Kraft. (2) Dieses Gesetz ist auf Landesbedienstete, die vor dem im Abs. 1 genannten Wirksamkeitsbeginn einem vom Land verschiedenen Rechtsträger nach dienstrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, nicht anzuwenden. (3) Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zuweisung…