(1) Die Landesregierung hat eine dauernde Zuweisung zu widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung vorzeitig zu widerrufen, wenn
1. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2025)
2. a) im Falle des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a die vom Rechtsträger wahrgenommenen Aufgaben wieder vom Land wahrgenommen werden, oder
b) ein sonstiges wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
(2) Der Widerruf der Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.
(3) § 3 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. PBÜ-G · Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz
§ 13 In-Kraft-Treten
…§§ 10 bis 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 4 Abs. 1 Z 1.…
§ 1 Regelungsgegenstand
…Dieses Gesetz regelt 1. die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3), 2. die Voraussetzungen für einen Widerruf der…