Bgld. PaFöG 2024
Parteienförderung
§ 2Bemessungsgrundlage, Höhe und Auszahlungsmodalitäten für die Parteienförderung
§ 3Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln
§ 4Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen
§ 5Spenden
§ 6Kontrolle und Rechenschaftspflicht
§ 7Prüfung der Wahlwerbungsaufwendungen
§ 8Sanktionen
§ 9Sponsoring und Inserate
§ 10Wahlwerbende Parteien
§ 11Valorisierung
§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1
§ 1 Parteienförderung
Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten gewährt auf deren Begehren den im Landtag von Burgenland vertretenen politischen Parteien für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Förderungen. Die Mittel der Förderung sind insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung sowie die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes zu verwenden. Jegliche Verwendung für private Zwecke von Mandataren und Mitgliedern, selbst wenn diese mit der politischen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, ist - mit Ausnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln - unzulässig.
§ 2
§ 2 Bemessungsgrundlage, Höhe und Auszahlungsmodalitäten für die Parteienförderung
(1) Die Höhe der jährlichen Parteienförderung durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 11 Euro multipliziert wird.
(2) Der Betrag nach Abs. 1 ist auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach dem prozentuellen Anteil an Wählerstimmen gemessen an den für die im Landtag vertretenen politischen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen aufzuteilen.
(3) Der sich nach Abs. 1 und 2 ergebende jährliche Förderungsbetrag wird in vier gleich großen Raten jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Die Raten sind auf das von der jeweiligen Landtagspartei angegebene Konto zu überweisen.
(4) Im Jahr einer Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (Abs. 3), der bei der letzten Wahl erreichte Prozentanteil an Wählerstimmen (Abs. 2), für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebende Prozentanteil an gültigen Stimmen zugrunde zu legen.
(5) Die Bildung einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Förderungsbetrages übersteigen, ist für politische Parteien zulässig.
§ 3
§ 3 Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln
(1) Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln nach § 2 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres einzubringen und müssen von dem Organ der Landtagspartei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugt ist.
(2) Bei Versäumnis der Frist nach Abs. 1 ist der politischen Partei schriftlich eine Nachfrist von acht Wochen zu setzen.
§ 4
§ 4 Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen
(1) Jede politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 - PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2022 (im Folgenden: PartG), und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, darf für die Wahlwerbung anlässlich einer Landtagswahl zwischen dem Stichtag der Landtagswahl und dem jeweiligen Wahltag maximal 300 000 Euro aufwenden, wovon maximal 100 000 Euro für Außenwerbung aufgewendet werden darf. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben für einzelne Wahlwerber, die auf einem von der Wahlpartei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 5 000 Euro außer Betracht bleiben. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees einzurechnen.
(2) Wahlwerbungsaufwendungen sind sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Ausgaben, die spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufgewendet werden, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin. Dazu zählen insbesondere:
1. Außenwerbung, insbesondere Plakate;
2. Postwurfsendungen und Direktwerbung;
3. Folder;
4. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung;
5. Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien;
6. Kinospots;
7. Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden;
8. Kosten des Internet-Werbeauftritts;
9. Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnlichen Agenturen und Call-Center;
10. zusätzliche Personalkosten;
11. Aufwendungen der Partei für die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber;
12. Aufwendungen der Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers;
13. Wahlveranstaltungen.
Wird von der Partei in ihrem Bericht (§ 6) belegt, dass Aufwendungen nicht ausschließlich der Werbung für die jeweilige Landtagswahl dienen, sind diese nur anteilig in die Höchstsumme einzurechnen.
(3) Ein Personenkomitee ist ein von der politischen Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen.
(4) Mit öffentlich wahrnehmbaren Wahlwerbemaßnahmen gemäß Abs. 2, insbesondere mit der Verwendung von Wahlplakaten sowie mit Inseraten und Werbeeinschaltungen, darf frühestens ab dem Stichtag der jeweiligen Wahl begonnen werden.
§ 5
§ 5 Spenden
(1) Für Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG gelten die Bestimmungen des § 6 PartG sofern nichts Abweichendes bestimmt wird.
(2) Pro Spender oder Spenderin sind, gleichgültig ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, pro Kalenderjahr Spenden nur in der Höhe von insgesamt 100 Euro zulässig. Für neu antretende wahlwerbende Parteien gilt, dass die Höchstsumme im Jahr der Landtagswahl und in dem davorliegenden Jahr das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten der Spenderin oder des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtagswahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind von der jeweiligen politischen Partei zuordenbaren Mandataren und Mitgliedern pro Person und Kalenderjahr Spenden in der Höhe von insgesamt 1 000 Euro zulässig.
(4) Ortsübliche Sachzuwendungen etwa aus Anlass der Abhaltung einer Tombola bei Ortsfesten an territoriale und nicht-territoriale Gliederungen von politischen Parteien, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie Abgeordneten und Wahlwerbern, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, sind von Abs. 1 und 2 nicht umfasst.
§ 6
§ 6 Kontrolle und Rechenschaftspflicht
(1) Die politischen Parteien haben jährlich mit einem Landes-Rechenschaftsbericht über Fördermittel und Spenden im Sinne dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben.
(2) Die politischen Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel und über erlangte Spenden genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind in einem Landes-Rechenschaftsbericht zusammenzufassen.
(3) Der Landes-Rechenschaftsbericht ist in Abschnitte zu gliedern und hat jedenfalls einen Abschnitt zur Verwendung der Fördermittel und einen Abschnitt zu Spenden zu enthalten. Im Abschnitt zur Verwendung der Fördermittel sind die Aufzeichnungen über die Verwendung der Fördermittel, der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel anzuführen.
(4) Der Landes-Rechenschaftsbericht ist von einer durch die jeweilige politische Partei bestellten beeideten Wirtschaftsprüferin oder von einem beeideten Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und zu unterzeichnen. Der Landes-Rechenschaftsbericht über die rechnerische Richtigkeit der auf Grund dieses Landesgesetzes erhaltenen Fördermittel und Spenden ist der Landesregierung bis spätestens 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass eine Kopie des Rechenschaftsberichts nach § 5 PartG 2012 samt Prüfungsvermerk der Landesregierung bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres übermittelt wird, sofern sich die erforderlichen Angaben daraus ergeben.
(5) Kommt eine politische Partei ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 nicht nach, so hat ihr die Landesregierung schriftlich aufzutragen, die verabsäumten Handlungen binnen einer angemessenen Frist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Landesregierung eine beeidete Wirtschaftsprüferin oder einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne dieses Gesetzes anzuordnen.
(6) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat die Landes-Rechenschaftsberichte der Parteien unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
§ 7
§ 7 Prüfung der Wahlwerbungsaufwendungen
Die politischen Parteien haben eine entsprechende Aufstellung ihrer Wahlwerbungsaufwendungen, gegliedert je Wahlwerbungsaufwendung nach Leistungsart, Leistungserbringer, Leistungszeitraum und Höhe der Aufwendung vorzunehmen und diese der Landesregierung bis zum 30. September des der Landtagswahl folgenden Jahres zur Prüfung zu übermitteln.
§ 8
§ 8 Sanktionen
(1) Werden durch die Landesregierung eine widmungswidrige Verwendung von Fördermitteln, die Überschreitung der Grenze für Wahlwerbungsaufwendungen oder die Verletzung der zeitlichen Begrenzung gemäß § 4 Abs. 4, unrechtmäßig angenommene oder nicht ausgewiesene Spenden oder eine verspätete Übermittlung oder rechnerische Unrichtigkeit des Landes-Rechenschaftsberichts festgestellt oder liegt ein Fall nach Abs. 5a oder 5b vor, hat das Land Sanktionen in Form von Geldbußen über die jeweilige Partei zu verhängen. Über das Vorliegen für die Gründe für die Verhängung der Geldbuße ist auf Verlangen der betroffenen Partei ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
(2) Für den Fall der Überschreitung des im § 4 geregelten Höchstbetrags ist eine Geldbuße unter Berücksichtigung der Überschreitung des Höchstbetrags in Prozent zu verhängen. Die Höhe der zu verhängenden Geldbuße ergibt sich aus demselben Prozentsatz der jährlich gebührenden Parteiförderung für jedes Jahr der folgenden Gesetzgebungsperiode gemäß Art. 12 L-VG: die jährlich gebührende Parteiförderung ist dabei um denselben Prozentsatz zu kürzen um den der Höchstbetrag überschritten wurde. Eine Überschreitung des Höchstbetrags in einem Ausmaß von mehr als 100% ist als Überschreitung im Ausmaß von 100% zu betrachten.
(3) Wurden Spenden unter Verstoß gegen § 5 angenommen oder deren zulässige Höchstgrenze überschritten, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrags, mindestens jedoch in der Höhe des rechtswidrig erlangten Betrags, zu verhängen.
(4) Wurde gegen die zeitliche Begrenzung für Wahlwerbemaßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 verstoßen, ist eine Geldbuße, abhängig von der Dauer der Überschreitung, bis zu 100 000 Euro zu verhängen.
(5) Wurde der Landes-Rechenschaftsbericht nicht innerhalb der festgelegten Frist übermittelt, ist eine Geldbuße in Höhe von mindestens 10 000 Euro zu verhängen.
(5a) Eine Geldbuße kann zudem verhängt werden, wenn gegen einen Mandatar einer nach § 2 geförderten politischen Partei oder gegen ein dieser Partei gemäß Art. 14 Abs. 2 L-VG zuzuordnendes Mitglied der Landesregierung eine rechtswirksame Anklage wegen eines Vorsatzdelikts vorliegt, die gemäß § 22a Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, im Falle der Verurteilung zum Ausschluss von der Wählbarkeit führen könnte. In diesem Fall ist je nach Schwere der der oder dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und Dauer der angeklagten Tatbegehungshandlungen einmalig eine Geldbuße bis zu 50 000 Euro zu verhängen, solange der Angeklagte dieser Partei angehört.
(5b) Wird das Verfahren gegen die oder den Angeklagten rechtskräftig eingestellt oder erfolgt ein rechtskräftiger Freispruch in Bezug auf alle zur Last gelegten Vorsatzdelikte, so ist die gemäß Abs. 5a verhängte Geldbuße auf Antrag der betroffenen politischen Partei vollständig zurückzuzahlen. Allfällige Zinsen sind entsprechend den Bestimmungen des § 1000 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024, ab dem Tag der Zahlung der Geldbuße bis zur Rückzahlung zu leisten.
(6) Die vom Land verhängten Geldbußen sind von der zuständigen Förderstelle in Form einer anteiligen oder vollständigen Rückforderung der gemäß § 2 gewährten Förderungen einzubringen. Dabei können alternativ die verhängten Geldbußen von der Förderstelle mit den zukünftig zu gewährenden Förderungen gegengerechnet und bei Auszahlung der Fördermittel für die darauffolgenden Perioden in Abzug gebracht werden. Die Rückforderung bei einer widmungswidrigen Verwendung von Fördermitteln hat sich auf den widmungswidrig verwendeten Teil zu beschränken.
§ 9
§ 9 Sponsoring und Inserate
Für Sponsoring und Inserate gelten die Bestimmungen des § 7 PartG.
§ 10
§ 10 Wahlwerbende Parteien
Die Bestimmungen der §§ 5 und 9 gelten, soweit Wahlwerbungsaufwendungen, Spenden, Sponsoring und Inserate betroffen sind, sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind.
§ 11
§ 11 Valorisierung
Ab dem Jahr 2021 unterliegen die sich aus § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster Satz und § 5 Abs. 2 ergebenden Beträge einer jährlichen Valorisierung entsprechend der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten durchschnittlichen prozentuellen Veränderung des Verbraucherpreisindex des Vorjahres. Die sich aus dieser Berechnung ergebenden neuen Beträge sind auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden, und von der Landesregierung auf der Internetseite des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kundzumachen.
§ 12
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Parteien-Förderungsgesetz 2012 - Bgld. PaFöG 2012, LGBl. Nr. 78/2012, außer Kraft.
(2) §§ 1, 8 Abs. 1, 5a und 5b sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.