§ 10 Wahlwerbende Parteien
In Kraft seit 04. Juli 2024
Up-to-date
Die Bestimmungen der §§ 5 und 9 gelten, soweit Wahlwerbungsaufwendungen, Spenden, Sponsoring und Inserate betroffen sind, sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind.
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