Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten gewährt auf deren Begehren den im Landtag von Burgenland vertretenen politischen Parteien für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Förderungen. Die Mittel der Förderung sind insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung sowie die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes zu verwenden. Jegliche Verwendung für private Zwecke von Mandataren und Mitgliedern, selbst wenn diese mit der politischen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, ist - mit Ausnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln - unzulässig.
Rückverweise
Bgld. PaFöG 2024 · Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2024
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Parteien-Förderungsgesetz 2012 - Bgld. PaFöG 2012, LGBl. Nr. 78/2012, außer Kraft. (2) §§ 1, 8 Abs. 1, 5a und 5b sowie § 11…