(1) Jede politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 - PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2022 (im Folgenden: PartG), und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, darf für die Wahlwerbung anlässlich einer Landtagswahl zwischen dem Stichtag der Landtagswahl und dem jeweiligen Wahltag maximal 300 000 Euro aufwenden, wovon maximal 100 000 Euro für Außenwerbung aufgewendet werden darf. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben für einzelne Wahlwerber, die auf einem von der Wahlpartei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 5 000 Euro außer Betracht bleiben. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees einzurechnen.
(2) Wahlwerbungsaufwendungen sind sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Ausgaben, die spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufgewendet werden, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin. Dazu zählen insbesondere:
1. Außenwerbung, insbesondere Plakate;
2. Postwurfsendungen und Direktwerbung;
3. Folder;
4. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung;
5. Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien;
6. Kinospots;
7. Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden;
8. Kosten des Internet-Werbeauftritts;
9. Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnlichen Agenturen und Call-Center;
10. zusätzliche Personalkosten;
11. Aufwendungen der Partei für die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber;
12. Aufwendungen der Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers;
13. Wahlveranstaltungen.
Wird von der Partei in ihrem Bericht (§ 6) belegt, dass Aufwendungen nicht ausschließlich der Werbung für die jeweilige Landtagswahl dienen, sind diese nur anteilig in die Höchstsumme einzurechnen.
(3) Ein Personenkomitee ist ein von der politischen Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen.
(4) Mit öffentlich wahrnehmbaren Wahlwerbemaßnahmen gemäß Abs. 2, insbesondere mit der Verwendung von Wahlplakaten sowie mit Inseraten und Werbeeinschaltungen, darf frühestens ab dem Stichtag der jeweiligen Wahl begonnen werden.
Rückverweise
Bgld. PaFöG 2024 · Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2024
§ 4 Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen
…die spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufgewendet werden, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin. Dazu zählen insbesondere: 1. Außenwerbung, insbesondere Plakate; 2. Postwurfsendungen und Direktwerbung; 3. Folder; 4. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung; 5. Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien; 6. Kinospots; 7. Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage…
§ 11 Valorisierung
…Ab dem Jahr 2021 unterliegen die sich aus § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster Satz und § 5 Abs. 2 ergebenden Beträge einer jährlichen Valorisierung entsprechend der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich…
§ 8 Sanktionen
…1) Werden durch die Landesregierung eine widmungswidrige Verwendung von Fördermitteln, die Überschreitung der Grenze für Wahlwerbungsaufwendungen oder die Verletzung der zeitlichen Begrenzung gemäß § 4 Abs. 4, unrechtmäßig angenommene oder nicht ausgewiesene Spenden oder eine verspätete Übermittlung oder rechnerische Unrichtigkeit des Landes-Rechenschaftsberichts festgestellt oder liegt ein Fall nach…