(1) Für Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG gelten die Bestimmungen des § 6 PartG sofern nichts Abweichendes bestimmt wird.
(2) Pro Spender oder Spenderin sind, gleichgültig ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, pro Kalenderjahr Spenden nur in der Höhe von insgesamt 100 Euro zulässig. Für neu antretende wahlwerbende Parteien gilt, dass die Höchstsumme im Jahr der Landtagswahl und in dem davorliegenden Jahr das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten der Spenderin oder des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtagswahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind von der jeweiligen politischen Partei zuordenbaren Mandataren und Mitgliedern pro Person und Kalenderjahr Spenden in der Höhe von insgesamt 1 000 Euro zulässig.
(4) Ortsübliche Sachzuwendungen etwa aus Anlass der Abhaltung einer Tombola bei Ortsfesten an territoriale und nicht-territoriale Gliederungen von politischen Parteien, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie Abgeordneten und Wahlwerbern, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, sind von Abs. 1 und 2 nicht umfasst.
Rückverweise
Bgld. PaFöG 2024 · Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2024
§ 11 Valorisierung
…Ab dem Jahr 2021 unterliegen die sich aus § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster Satz und § 5 Abs. 2 ergebenden Beträge einer jährlichen Valorisierung entsprechend der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten durchschnittlichen prozentuellen Veränderung des Verbraucherpreisindex des Vorjahres…
§ 5 Spenden
…1) Für Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG gelten die Bestimmungen des § 6 PartG sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. (2) Pro Spender oder Spenderin sind, gleichgültig ob es sich um…
§ 10 Wahlwerbende Parteien
…Die Bestimmungen der §§ 5 und 9 gelten, soweit Wahlwerbungsaufwendungen, Spenden, Sponsoring und Inserate betroffen sind, sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind.…
§ 8 Sanktionen
…Höchstbetrags in einem Ausmaß von mehr als 100% ist als Überschreitung im Ausmaß von 100% zu betrachten. (3) Wurden Spenden unter Verstoß gegen § 5 angenommen oder deren zulässige Höchstgrenze überschritten, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrags, mindestens jedoch in der…