§ 7 Prüfung der Wahlwerbungsaufwendungen
In Kraft seit 04. Juli 2024
Up-to-date
Die politischen Parteien haben eine entsprechende Aufstellung ihrer Wahlwerbungsaufwendungen, gegliedert je Wahlwerbungsaufwendung nach Leistungsart, Leistungserbringer, Leistungszeitraum und Höhe der Aufwendung vorzunehmen und diese der Landesregierung bis zum 30. September des der Landtagswahl folgenden Jahres zur Prüfung zu übermitteln.
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