(1) Werden durch die Landesregierung eine widmungswidrige Verwendung von Fördermitteln, die Überschreitung der Grenze für Wahlwerbungsaufwendungen oder die Verletzung der zeitlichen Begrenzung gemäß § 4 Abs. 4, unrechtmäßig angenommene oder nicht ausgewiesene Spenden oder eine verspätete Übermittlung oder rechnerische Unrichtigkeit des Landes-Rechenschaftsberichts festgestellt oder liegt ein Fall nach Abs. 5a oder 5b vor, hat das Land Sanktionen in Form von Geldbußen über die jeweilige Partei zu verhängen. Über das Vorliegen für die Gründe für die Verhängung der Geldbuße ist auf Verlangen der betroffenen Partei ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
(2) Für den Fall der Überschreitung des im § 4 geregelten Höchstbetrags ist eine Geldbuße unter Berücksichtigung der Überschreitung des Höchstbetrags in Prozent zu verhängen. Die Höhe der zu verhängenden Geldbuße ergibt sich aus demselben Prozentsatz der jährlich gebührenden Parteiförderung für jedes Jahr der folgenden Gesetzgebungsperiode gemäß Art. 12 L-VG: die jährlich gebührende Parteiförderung ist dabei um denselben Prozentsatz zu kürzen um den der Höchstbetrag überschritten wurde. Eine Überschreitung des Höchstbetrags in einem Ausmaß von mehr als 100% ist als Überschreitung im Ausmaß von 100% zu betrachten.
(3) Wurden Spenden unter Verstoß gegen § 5 angenommen oder deren zulässige Höchstgrenze überschritten, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrags, mindestens jedoch in der Höhe des rechtswidrig erlangten Betrags, zu verhängen.
(4) Wurde gegen die zeitliche Begrenzung für Wahlwerbemaßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 verstoßen, ist eine Geldbuße, abhängig von der Dauer der Überschreitung, bis zu 100 000 Euro zu verhängen.
(5) Wurde der Landes-Rechenschaftsbericht nicht innerhalb der festgelegten Frist übermittelt, ist eine Geldbuße in Höhe von mindestens 10 000 Euro zu verhängen.
(5a) Eine Geldbuße kann zudem verhängt werden, wenn gegen einen Mandatar einer nach § 2 geförderten politischen Partei oder gegen ein dieser Partei gemäß Art. 14 Abs. 2 L-VG zuzuordnendes Mitglied der Landesregierung eine rechtswirksame Anklage wegen eines Vorsatzdelikts vorliegt, die gemäß § 22a Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, im Falle der Verurteilung zum Ausschluss von der Wählbarkeit führen könnte. In diesem Fall ist je nach Schwere der der oder dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und Dauer der angeklagten Tatbegehungshandlungen einmalig eine Geldbuße bis zu 50 000 Euro zu verhängen, solange der Angeklagte dieser Partei angehört.
(5b) Wird das Verfahren gegen die oder den Angeklagten rechtskräftig eingestellt oder erfolgt ein rechtskräftiger Freispruch in Bezug auf alle zur Last gelegten Vorsatzdelikte, so ist die gemäß Abs. 5a verhängte Geldbuße auf Antrag der betroffenen politischen Partei vollständig zurückzuzahlen. Allfällige Zinsen sind entsprechend den Bestimmungen des § 1000 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024, ab dem Tag der Zahlung der Geldbuße bis zur Rückzahlung zu leisten.
(6) Die vom Land verhängten Geldbußen sind von der zuständigen Förderstelle in Form einer anteiligen oder vollständigen Rückforderung der gemäß § 2 gewährten Förderungen einzubringen. Dabei können alternativ die verhängten Geldbußen von der Förderstelle mit den zukünftig zu gewährenden Förderungen gegengerechnet und bei Auszahlung der Fördermittel für die darauffolgenden Perioden in Abzug gebracht werden. Die Rückforderung bei einer widmungswidrigen Verwendung von Fördermitteln hat sich auf den widmungswidrig verwendeten Teil zu beschränken.
Rückverweise
Bgld. PaFöG 2024 · Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2024
§ 8 Sanktionen
…des § 1000 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024, ab dem Tag der Zahlung der Geldbuße bis zur Rückzahlung zu leisten. (6) Die vom Land verhängten Geldbußen sind von der zuständigen Förderstelle in Form…