(1) Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln nach § 2 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres einzubringen und müssen von dem Organ der Landtagspartei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugt ist.
(2) Bei Versäumnis der Frist nach Abs. 1 ist der politischen Partei schriftlich eine Nachfrist von acht Wochen zu setzen.
Rückverweise
Bgld. PaFöG 2024 · Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2024
§ 3 Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln
(1) Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln nach § 2 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres einzubringen und müssen von dem Organ der Landtagspartei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugt ist. (2) Bei Versäumni…