(1) Die politischen Parteien haben jährlich mit einem Landes-Rechenschaftsbericht über Fördermittel und Spenden im Sinne dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben.
(2) Die politischen Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel und über erlangte Spenden genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind in einem Landes-Rechenschaftsbericht zusammenzufassen.
(3) Der Landes-Rechenschaftsbericht ist in Abschnitte zu gliedern und hat jedenfalls einen Abschnitt zur Verwendung der Fördermittel und einen Abschnitt zu Spenden zu enthalten. Im Abschnitt zur Verwendung der Fördermittel sind die Aufzeichnungen über die Verwendung der Fördermittel, der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel anzuführen.
(4) Der Landes-Rechenschaftsbericht ist von einer durch die jeweilige politische Partei bestellten beeideten Wirtschaftsprüferin oder von einem beeideten Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und zu unterzeichnen. Der Landes-Rechenschaftsbericht über die rechnerische Richtigkeit der auf Grund dieses Landesgesetzes erhaltenen Fördermittel und Spenden ist der Landesregierung bis spätestens 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass eine Kopie des Rechenschaftsberichts nach § 5 PartG 2012 samt Prüfungsvermerk der Landesregierung bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres übermittelt wird, sofern sich die erforderlichen Angaben daraus ergeben.
(5) Kommt eine politische Partei ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 nicht nach, so hat ihr die Landesregierung schriftlich aufzutragen, die verabsäumten Handlungen binnen einer angemessenen Frist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Landesregierung eine beeidete Wirtschaftsprüferin oder einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne dieses Gesetzes anzuordnen.
(6) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat die Landes-Rechenschaftsberichte der Parteien unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
Rückverweise
Bgld. PaFöG 2024 · Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2024
§ 4 Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen
…insbesondere: 1. Außenwerbung, insbesondere Plakate; 2. Postwurfsendungen und Direktwerbung; 3. Folder; 4. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung; 5. Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien; 6. Kinospots; 7. Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden; 8. Kosten des Internet-Werbeauftritts; 9…