Bgld. LDHG
Allgemeines
§ 2Zuständigkeit der Landesregierung
§ 3§ 4
§ 5
§ 6
Zuständigkeit der Bildungsdirektion
§ 6aSchulleiterinnen und Schulleiter
§ 7Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
§ 8Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerfür allgemeinbildende Pflichtschulen
§ 9Leistungsfeststellungskommission fürLandeslehrer für Berufsschulen
§ 10§ 11
§ 12
Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen
§ 13Disziplinarkommission für Landeslehrerfür Berufsschulen
§ 14§ 15
§ 16
Gemeinsame Bestimmungen über dieLeistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen
§ 17Inkrafttreten, Verweise, Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1
§ 1 Allgemeines
(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerinnen oder Lehrer (Landeslehrerinnen oder -lehrer) für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen und öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers haben, sowie über Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer obliegt den im folgenden genannten Dienstbehörden.
(2) Bei der Besetzung der Schulcluster-Leitung von Schulclustern, an denen Bundes- und Pflichtschulen beteiligt sind, sind § 14a Abs. 11 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017, iVm. § 26f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017, § 2 Abs. 1 lit. e und f auf Landesvertragslehrpersonen sinngemäß anzuwenden.
§ 2
§ 2 Zuständigkeit der Landesregierung
Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse
a) die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. IV Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;
b) die Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b LDG 1984;
c) die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984;
d) die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulclustern) gemäß § 26a Abs. 11 LDG 1984;
e) die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 316/1975, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;
f) die Auswahl von Leiterinnen und Leitern öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen (Schulleiterinnen bzw. Schulleitern) nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
§ 3
§ 3
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018)
§ 4
§ 4
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2014)
§ 5
§ 5
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2014)
§ 6
§ 6 Zuständigkeit der Bildungsdirektion
(1) Die Durchführung der nicht in § 2 angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt der Bildungsdirektion.
(2) Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen und öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Überschreitung des vom Bund genehmigten Stellenplans ab, so hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu setzen.
§ 6a
§ 6a Schulleiterinnen und Schulleiter
Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen
a) die Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes bis zu einem Tag;
b) die Gewährung einer Pflegefreistellung bis zu einem Tag;
c) die Freistellung für Fort- und Weiterbildungen bis zu einem Tag;
d) die Führung der personenbezogenen Daten.
§ 7
§ 7 Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber der Bildungsdirektion die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
§ 8
§ 8 Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
a) eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
b) eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,
c) vier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2014)
(4) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit kroatischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission der Schulinspektor für das kroatische Schulwesen als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(5) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit ungarischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission ein von der Bildungsdirektion Landesschulrat bestellter Vertreter aus dem Kreise jener Landeslehrer, die in Klassen mit ungarischer Unterrichtssprache unterrichten, als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
§ 9
§ 9 Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer für Berufsschulen
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Berufsschulen ist bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
a) eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
b) eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für berufsbildende Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion,
c) vier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
§ 10
§ 10
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
§ 11
§ 11
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
§ 12
§ 12 Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen
(1) Zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 69 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen - mit Ausnahme der Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984 und der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 - ist bei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Der Disziplinarkommission gehören an:
a) eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
b) eine oder ein vom Landeshauptmann bestellte rechtskundige Bedienstete /bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Burgenländischen Landesregierung,
c) eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,
d) vier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.
(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu bestellen.
§ 13
§ 13 Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen
(1) Zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 69 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Berufsschulen - mit Ausnahme der Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 - ist bei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Der Disziplinarkommission gehören an:
a) eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
b) eine oder ein vom Landeshauptmann bestellte rechtskundige Bedienstete /bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Burgenländischen Landesregierung,
c) eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für berufsbildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,
d) vier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.
(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter zu bestellen.
§ 14
§ 14
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
§ 15
§ 15
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
§ 16
§ 16 Gemeinsame Bestimmungen über die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen
(1) bis (3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(4) Die Vertreter der Landeslehrer sind von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Zentralausschusses der Landeslehrer nach Ablauf jeder Gesetzgebungsperiode des Landtages neu zu bestellen; die Funktionsperiode der bestellten Mitglieder endet mit der gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder. Unterläßt der Zentralausschuß innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl des Landtages die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden.
(5) Für jeden Vertreter der Landeslehrer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ein Ersatzmitglied tritt ein, wenn ein Mitglied ausscheidet, verhindert ist oder sich das Verfahren auf das Mitglied selbst bezieht.
(6) Zu bestellen sind nur definitive Landeslehrer, die eine Leistungsfeststellung gemäß § 66 Abs. 1 Z 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 aufweisen und disziplinär unbescholten sind.
(7) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat die Kommission nach Bedarf mindestens acht Tage vor einer Sitzung nachweislich unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen.
(8) Die Beschlußfähigkeit der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen ist auch dann noch gegeben, wenn bei Kommissionen, denen vier Lehrervertreter angehören, ein oder zwei Vertreter der Landeslehrer nicht anwesend sind und bei Kommissionen, denen zwei Lehrervertreter angehören, ein Vertreter der Landeslehrer nicht anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Wenn es sich um die Leistungsfeststellung oder ein Disziplinarverfahren eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers handelt, steht der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, anstelle eines durch das Los auszuscheidenden Vertreters der Landeslehrer einen eigenen Vertreter als Mitglied zu entsenden.
§ 17
§ 17 Inkrafttreten, Verweise, Außerkrafttreten
(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 12. März 1986 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 - Bgld. LDHG 1986), LGBl. Nr. 37, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1988 und 44/1992 außer Kraft.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 verwiesen wird, ist das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2019, anzuwenden.
(3) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013 wird Folgendes festgelegt:
1. § 2 in der Fassung der Z 2 bis 5, § 3 in der Fassung der Z 6 bis 8, § 4 in der Fassung der Z 9 bis 11 und § 6 in der Fassung der Z 12 mit 1. September 2008;
2. §§ 1 bis 6 in der Fassung der Z 1 und §§ 8, 10, 12 und 14 mit 1. September 2012;
3. § 17 Abs. 2 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.
(4) § 7 samt Überschrift in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 7 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 14 und 15 sowie § 16 Abs. 1 bis 3.
(5) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 lit. e und f, §§ 6, 6a, 7, 8 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 4, 5 und 8 Abs. 3.
(6) §§ 1, 2, 6, 7, 8 Abs. 1, 2 und 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2, 3 und § 13 Abs. 1, 2, 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft.
(7) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den nach dem Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018, beim Landesschulrat eingerichteten Disziplinarkommissionen anhängig geworden sind, sind nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.
(8) § 2 lit. d und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2020 treten mit 19. Februar 2020 in Kraft.
(9) Der Titel, § 1 Abs. 1, § 2 lit. a, d, e und f, § 6 Abs. 2, die Überschrift zu § 7, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.