(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
a) eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
b) eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,
c) vier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2014)
(4) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit kroatischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission der Schulinspektor für das kroatische Schulwesen als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(5) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit ungarischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission ein von der Bildungsdirektion Landesschulrat bestellter Vertreter aus dem Kreise jener Landeslehrer, die in Klassen mit ungarischer Unterrichtssprache unterrichten, als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
Bgld. LDHG · Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995
§ 8 Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerfür allgemeinbildende Pflichtschulen
…§ 8 Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen (1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volksschulen…
§ 17 Inkrafttreten, Verweise, Außerkrafttreten
…vom 12. März 1986 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 - Bgld. LDHG 1986), LGBl. Nr. 37, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1988 und 44/1992 außer Kraft. (2) Soweit in diesem Gesetz auf…
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