§ 6a Schulleiterinnen und Schulleiter
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen
a) die Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes bis zu einem Tag;
b) die Gewährung einer Pflegefreistellung bis zu einem Tag;
c) die Freistellung für Fort- und Weiterbildungen bis zu einem Tag;
d) die Führung der personenbezogenen Daten.
Bgld. LDHG · Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995
§ 6a Schulleiterinnen und Schulleiter
…§ 6a Schulleiterinnen und Schulleiter Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen a) die Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes…
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