Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse
a) die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. IV Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;
b) die Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b LDG 1984;
c) die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984;
d) die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulclustern) gemäß § 26a Abs. 11 LDG 1984;
e) die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 316/1975, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;
f) die Auswahl von Leiterinnen und Leitern öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen (Schulleiterinnen bzw. Schulleitern) nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
Bgld. LDHG · Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995
§ 17 Inkrafttreten, Verweise, Außerkrafttreten
…vom 12. März 1986 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 - Bgld. LDHG 1986), LGBl. Nr. 37, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1988 und 44/1992 außer Kraft. (2) Soweit in diesem Gesetz auf…
§ 2 Zuständigkeit der Landesregierung
…§ 2 Zuständigkeit der Landesregierung Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse a) die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. …
§ 1 Allgemeines
…auf Ruhe- und Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers haben, sowie über Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer obliegt den im folgenden genannten Dienstbehörden. (2) Bei der Besetzung der Schulcluster-Leitung von Schulclustern, an denen Bundes- und Pflichtschulen beteiligt sind, sind § 14a Abs. 11 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966…
§ 6 Zuständigkeit der Bildungsdirektion
…§ 6 Zuständigkeit der Bildungsdirektion (1) Die Durchführung der nicht in § 2 angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt der Bildungsdirektion. (2) Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen…
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