Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse
a) die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. IV Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;
b) die Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b LDG 1984;
c) die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984;
d) die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulclustern) gemäß § 26a Abs. 11 LDG 1984;
e) die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 316/1975, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;
f) die Auswahl von Leiterinnen und Leitern öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen (Schulleiterinnen bzw. Schulleitern) nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
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