§ 9 Leistungsfeststellungskommission fürLandeslehrer für Berufsschulen
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Berufsschulen ist bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
a) eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
b) eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für berufsbildende Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion,
c) vier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
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