(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerinnen oder Lehrer (Landeslehrerinnen oder -lehrer) für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen und öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers haben, sowie über Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer obliegt den im folgenden genannten Dienstbehörden.
(2) Bei der Besetzung der Schulcluster-Leitung von Schulclustern, an denen Bundes- und Pflichtschulen beteiligt sind, sind § 14a Abs. 11 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017, iVm. § 26f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017, § 2 Abs. 1 lit. e und f auf Landesvertragslehrpersonen sinngemäß anzuwenden.
Bgld. LDHG · Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995
§ 1 Allgemeines
…§ 1 Allgemeines (1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerinnen oder Lehrer (Landeslehrerinnen oder -lehrer) für Volksschulen, Mittelschulen…
§ 17 Inkrafttreten, Verweise, Außerkrafttreten
…vom 12. März 1986 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 - Bgld. LDHG 1986), LGBl. Nr. 37, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1988 und 44/1992 außer Kraft. (2) Soweit in diesem Gesetz auf…
Rückverweise