(1) Zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 69 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Berufsschulen - mit Ausnahme der Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 - ist bei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Der Disziplinarkommission gehören an:
a) eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
b) eine oder ein vom Landeshauptmann bestellte rechtskundige Bedienstete /bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Burgenländischen Landesregierung,
c) eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für berufsbildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,
d) vier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.
(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter zu bestellen.
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