§ 6 Zuständigkeit der Bildungsdirektion
In Kraft seit 30. November 2024
Up-to-date
(1) Die Durchführung der nicht in § 2 angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt der Bildungsdirektion.
(2) Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen und öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Überschreitung des vom Bund genehmigten Stellenplans ab, so hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu setzen.
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