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Burgenländisches Fördergesetz

Bgld. FöG
In Kraft seit 22. Februar 2024
Up-to-date

§ 1

§ 1 Zielsetzung

(1) Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, allgemeine Grundsätze für aus dem Burgenländischen Sozial- und Klimafonds gewährte Förderungen festzulegen sowie die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Förderungen, die aus Fördermitteln des Landes Burgenland gewährt werden, sicherzustellen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele, werden Regelungen getroffen, um

1. die im Rahmen eines Förderansuchens erhobenen oder abgefragten Daten zum Zweck der Förderabwicklung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten,

2. Auswertungen, der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten Daten für Zwecke der Mittelverwendungskontrolle, Steuerung und Planung zu erstellen,

3. die Nutzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu ermöglichen.

(3) Auf die Gewährung von Förderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

1. Fördermittel: Mittel, die vom Land Burgenland oder von einer vom Land Burgenland gesetzlich eingerichteten Körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, einem öffentlich-rechtlichen Fonds, einer juristischen Person des Privatrechts oder einer Personenvereinigung zur Finanzierung einer Förderung zur Verfügung gestellt werden,

2. Landesförderung: eine Geldzuwendung aus Fördermitteln gemäß Z 1, die natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften bei der Erfüllung festgelegter Kriterien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten,

3. Fördergegenstand: Maßnahme, Vorhaben oder Zustand, bei deren bzw. dessen Vorliegen um eine Förderung angesucht werden kann,

4. Förderwerber: natürliche oder juristische Person, welche um eine Förderung ansucht,

5. Fördernehmer: Förderwerber, dem eine Förderung gewährt wird,

6. Förderstelle: Dienststelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, die als Hilfsapparat der Landesregierung eingerichtet ist, welche die administrative Abwicklung der Förderansuchen oder Teile davon wahrnimmt, wie beispielsweise die zuständige (Dienst-)Stelle für Angelegenheiten des Burgenländischen Sozial- und Klimafonds,

7. Förderrichtlinie: von der Landesregierung zu veröffentlichende und schriftliche Richtlinie, in der die näheren Voraussetzungen und Informationen hinsichtlich einer zu gewährenden Förderung festgehalten werden,

8. Identifikationsdaten: Vor- und Familienname, Titel, gewählte Anrede, Geburtsdatum, das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesellschaft und Soziales (bPK-GS) sowie die 8-stellige Nummer eines Identitätsdokuments,

9. Wohnsitzdaten: die Adressdaten des Hauptwohnsitzes,

10. Erreichbarkeitsdaten: Adresse, Telefonnummer und E-Mailadresse.

§ 3

§ 3 Förderrichtlinien

(1) Die Landesregierung kann Richtlinien erlassen, in denen entsprechend den Zielsetzungen des § 1 nähere Bestimmungen zu den Fördermaßnahmen festgelegt werden können, über

1. die Art der Förderung,

2. die Höhe der Förderung,

3. die Dauer der Förderung,

4. die persönlichen, sachlichen und sonstigen maßgeblichen Voraussetzungen für die Gewährung und den Erhalt von Förderungen,

5. die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist,

6. die Verpflichtungen, die ein Förderwerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu erfüllen hat,

7. die Maßnahmen zur Sicherung der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln,

8. die Antragstellung und die zu erbringenden Nachweise,

9. die Vorgangsweise bei der Gewährung oder der Abwicklung von Förderungen,

10. die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln,

11. die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Fördermitteln,

12. die Beendigung der zugesicherten oder bereitgestellten Förderung sowie

13. die Übernahme der Förderung durch Rechtsnachfolger.

(2) Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen und auf der Website des Amtes der Burgenländischen Landesregierung bereitzustellen.

§ 4

§ 4 Identitätsfeststellung

(1) Die Feststellung der eindeutigen Identität des Förderwerbers im Wege des elektronischen Verkehrs mit der Förderstelle kann erfolgen

1. durch den Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 4 Abs. 1 E Government-Gesetz - E GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022, oder

2. durch Angabe der 8-stelligen Nummer eines Identitätsdokuments (zB Passnummer, Personalausweisnummer) sowie des Geburtsdatums des Förderwerbers. Die Förderstelle ist gemäß § 22 b Abs. 4a Passgesetz 1992, BGBl. I Nr. 839/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021, ermächtigt, die Richtigkeit der Nummer des Identitätsdokuments sowie des Geburtsdatums selbstständig über das Identitätsdokumentenregister - IDR zu überprüfen.

(2) Werden Förderansuchen nicht im Wege des elektronischen Verkehrs, sondern schriftlich in Papierform eingebracht, ist das Förderansuchen seitens des Förderwerbers eigenhändig zu unterschreiben.

§ 5

§ 5 Verknüpfungsabfrage

Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Förderverfahren, insbesondere zur Feststellung oder Überprüfung der Voraussetzungen der Förderwürdigkeit und der Höhe einer Förderleistung, der Sicherstellung einer hohen Datenqualität, der Kontrolle eines rechtmäßigen Förderbezugs sowie allfälliger Rückforderungen, sind die Förderstellen ermächtigt, Daten gemäß § 16 Abs. 1 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2023) der förderwerbenden Personen sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wie insbesondere Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - automationsunterstützt aus dem Zentralen Melderegister zu erheben und zu verarbeiten, wobei die Abfrage auch eine Verknüpfungsabfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes umfasst. Die Erhebung von Daten aus dem zentralen Melderegister sowie eine Verknüpfungsabfrage sind nur zulässig und werden nur durchgeführt, sofern dies tatsächlich erforderlich ist.

§ 6

§ 6 Verarbeitung der Daten von Förderwerbern und Fördernehmern

(1) Die Landesregierung ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), berechtigt, die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Förderwerbers über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderstellen des Landes Burgenland oder bei einem Rechtsträger, der vom Land Burgenland mit der Abwicklung der jeweiligen Förderung betraut wurde, wie beispielsweise eine Gemeinde oder öffentliche Einrichtung, für die jeweils angesuchte Förderung gemäß Abs. 2 bis 6 zu erheben und an diese zu übermitteln, soweit dies für die spezifische Förderabwicklung und für Kontrollzwecke erforderlich ist; wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, wenn dies zur Zweckerreichung notwendig ist, im Zusammenhang mit der Beantragung und Abwicklung von geförderten Leistungen an Förderwerber die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:

1. Identifikationsdaten gemäß § 2 Z 8,

2. Erreichbarkeitsdaten gemäß § 2 Z 9,

3. bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesellschaft und Soziales (bPK-GS) gemäß § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung - E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU), das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen zur Person (vbPK-ZP),

4. Bankdaten (IBAN, BIC),

5. Daten zur Förderung, einschließlich Daten zur Verrechnung von Kostenbeiträgen, Vorschreibungen, Einkommensdaten sowie Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand stehen,

6. Daten zum jeweiligen Einkommen, einschließlich Daten zum Haushaltseinkommen,

7. Daten zur Leistungserbringung, insbesondere Art und Ausmaß der gewährten Leistung, einschließlich Dokumentationsdaten.

(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Daten werden zur Prüfung von Förderbedarf und Förderwürdigkeit, zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, zur Fördergewährung, zur Kontrolle von Angaben im Förderansuchen, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung des Leistungsangebots sowie für statistische Auswertungen verarbeitet.

(4) Für die Inanspruchnahme von Förderungen der Förderstelle können die betroffenen Personen verpflichtet werden personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 bekanntzugeben, wenn diese für die Fördergewährung und -abwicklung zwingend erforderlich sind. Die Nichtbekanntgabe dieser Daten kann dazu führen, dass eine Fördergewährung und -abwicklung nicht möglich ist.

(5) Auf Ansuchen der Landesregierung haben die Träger der Sozialversicherung personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln,

1. wenn diese personenbezogenen Daten zur Feststellung der Förderwürdigkeit eines Förderwerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind und

2. eine Ermittlung dieser personenbezogenen Daten bei den Betroffenen nicht möglich ist oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen.

(6) Bei personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 5 handelt es sich um folgende Daten:

1. Name und Beschäftigungsverhältnisse,

2. Einkünfte,

3. wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbaren Leistungen nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie

4. Bezüge nach bezügerechtlichen Vorschriften.

(7) Die Förderstelle verarbeitet personenbezogene Daten sowie Identifikationsdaten so lange, als dies für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, unbedingt erforderlich ist. Eine darüberhinausgehende Aufbewahrung kann sich aus gesetzlichen Verpflichtungen oder gegebenenfalls anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren ergeben.

§ 7

§ 7 Verarbeitung der Daten von sonstigen für die Förderabwicklung relevanten Personen

(1) Die Landesregierung ist - soweit dies für die Förderabwicklung und -gewährung unbedingt erforderlich ist - berechtigt, im Zusammenhang mit der Beantragung und Abwicklung von geförderten Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 die unter Abs. 3 angeführten personenbezogenen Daten von sonstigen für die Förderabwicklung relevanten Personen gemäß Abs. 2 zu erheben und zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die in Abs. 3 genannten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Beantragung und Abwicklung von geförderten Leistungen der folgenden Personengruppen zu erheben und zu verarbeiten:

1. vertretungsbefugte Personen bzw. zuständige Erwachsenenvertreter,

2. Familienangehörige,

3. im gemeinsamen Haushalt gemeldete und lebende Personen,

4. Personen, denen der Fördernehmer gegenüber unterhaltspflichtig oder die dem Fördernehmer gegenüber berechtigt sind.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten der in Abs. 2 genannten Personengruppen zu erheben und zu verarbeiten:

1. Identifikationsdaten,

2. Erreichbarkeitsdaten,

3. Daten zum jeweiligen Einkommen, einschließlich Daten zum Haushaltseinkommen.

(4) Für die Verarbeitung der Daten von den in Abs. 2 genannten Personen sind die § 6 Abs. 3 bis Abs. 7 anwendbar.

§ 8

§ 8 Nutzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des § 2 Z 4 Transparenzdatenbankgesetzes 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2023, sind jene Stellen, die Förderungen nach diesem Gesetz abwickeln, berechtigt, eine personenbezogene Abfrage nach § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen, sofern dies für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich ist.

§ 9

§ 9 Einsatz von Auftragsverarbeitern

Bei Datenverarbeitungen betreffend Förderungen gemäß § 1 Abs. 1 übt die jeweils örtlich zuständige burgenländische Gemeinde die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Die Gemeinden sind in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie sind nicht berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO in Anspruch zu nehmen.

§ 10

§ 10 Sprachliche Gleichbehandlung

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 11

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.