(1) Die Landesregierung kann Richtlinien erlassen, in denen entsprechend den Zielsetzungen des § 1 nähere Bestimmungen zu den Fördermaßnahmen festgelegt werden können, über
1. die Art der Förderung,
2. die Höhe der Förderung,
3. die Dauer der Förderung,
4. die persönlichen, sachlichen und sonstigen maßgeblichen Voraussetzungen für die Gewährung und den Erhalt von Förderungen,
5. die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist,
6. die Verpflichtungen, die ein Förderwerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu erfüllen hat,
7. die Maßnahmen zur Sicherung der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln,
8. die Antragstellung und die zu erbringenden Nachweise,
9. die Vorgangsweise bei der Gewährung oder der Abwicklung von Förderungen,
10. die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln,
11. die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Fördermitteln,
12. die Beendigung der zugesicherten oder bereitgestellten Förderung sowie
13. die Übernahme der Förderung durch Rechtsnachfolger.
(2) Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen und auf der Website des Amtes der Burgenländischen Landesregierung bereitzustellen.
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