(1) Die Feststellung der eindeutigen Identität des Förderwerbers im Wege des elektronischen Verkehrs mit der Förderstelle kann erfolgen
1. durch den Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 4 Abs. 1 E Government-Gesetz - E GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022, oder
2. durch Angabe der 8-stelligen Nummer eines Identitätsdokuments (zB Passnummer, Personalausweisnummer) sowie des Geburtsdatums des Förderwerbers. Die Förderstelle ist gemäß § 22 b Abs. 4a Passgesetz 1992, BGBl. I Nr. 839/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021, ermächtigt, die Richtigkeit der Nummer des Identitätsdokuments sowie des Geburtsdatums selbstständig über das Identitätsdokumentenregister - IDR zu überprüfen.
(2) Werden Förderansuchen nicht im Wege des elektronischen Verkehrs, sondern schriftlich in Papierform eingebracht, ist das Förderansuchen seitens des Förderwerbers eigenhändig zu unterschreiben.
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