(1) Die Landesregierung ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), berechtigt, die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Förderwerbers über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderstellen des Landes Burgenland oder bei einem Rechtsträger, der vom Land Burgenland mit der Abwicklung der jeweiligen Förderung betraut wurde, wie beispielsweise eine Gemeinde oder öffentliche Einrichtung, für die jeweils angesuchte Förderung gemäß Abs. 2 bis 6 zu erheben und an diese zu übermitteln, soweit dies für die spezifische Förderabwicklung und für Kontrollzwecke erforderlich ist; wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, wenn dies zur Zweckerreichung notwendig ist, im Zusammenhang mit der Beantragung und Abwicklung von geförderten Leistungen an Förderwerber die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
1. Identifikationsdaten gemäß § 2 Z 8,
2. Erreichbarkeitsdaten gemäß § 2 Z 9,
3. bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesellschaft und Soziales (bPK-GS) gemäß § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung - E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU), das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen zur Person (vbPK-ZP),
4. Bankdaten (IBAN, BIC),
5. Daten zur Förderung, einschließlich Daten zur Verrechnung von Kostenbeiträgen, Vorschreibungen, Einkommensdaten sowie Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand stehen,
6. Daten zum jeweiligen Einkommen, einschließlich Daten zum Haushaltseinkommen,
7. Daten zur Leistungserbringung, insbesondere Art und Ausmaß der gewährten Leistung, einschließlich Dokumentationsdaten.
(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Daten werden zur Prüfung von Förderbedarf und Förderwürdigkeit, zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, zur Fördergewährung, zur Kontrolle von Angaben im Förderansuchen, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung des Leistungsangebots sowie für statistische Auswertungen verarbeitet.
(4) Für die Inanspruchnahme von Förderungen der Förderstelle können die betroffenen Personen verpflichtet werden personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 bekanntzugeben, wenn diese für die Fördergewährung und -abwicklung zwingend erforderlich sind. Die Nichtbekanntgabe dieser Daten kann dazu führen, dass eine Fördergewährung und -abwicklung nicht möglich ist.
(5) Auf Ansuchen der Landesregierung haben die Träger der Sozialversicherung personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln,
1. wenn diese personenbezogenen Daten zur Feststellung der Förderwürdigkeit eines Förderwerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind und
2. eine Ermittlung dieser personenbezogenen Daten bei den Betroffenen nicht möglich ist oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen.
(6) Bei personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 5 handelt es sich um folgende Daten:
1. Name und Beschäftigungsverhältnisse,
2. Einkünfte,
3. wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbaren Leistungen nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie
4. Bezüge nach bezügerechtlichen Vorschriften.
(7) Die Förderstelle verarbeitet personenbezogene Daten sowie Identifikationsdaten so lange, als dies für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, unbedingt erforderlich ist. Eine darüberhinausgehende Aufbewahrung kann sich aus gesetzlichen Verpflichtungen oder gegebenenfalls anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren ergeben.
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