§ 9 Einsatz von Auftragsverarbeitern
In Kraft seit 22. Februar 2024
Up-to-date
Bei Datenverarbeitungen betreffend Förderungen gemäß § 1 Abs. 1 übt die jeweils örtlich zuständige burgenländische Gemeinde die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Die Gemeinden sind in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie sind nicht berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO in Anspruch zu nehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden