(1) Die Landesregierung ist - soweit dies für die Förderabwicklung und -gewährung unbedingt erforderlich ist - berechtigt, im Zusammenhang mit der Beantragung und Abwicklung von geförderten Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 die unter Abs. 3 angeführten personenbezogenen Daten von sonstigen für die Förderabwicklung relevanten Personen gemäß Abs. 2 zu erheben und zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die in Abs. 3 genannten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Beantragung und Abwicklung von geförderten Leistungen der folgenden Personengruppen zu erheben und zu verarbeiten:
1. vertretungsbefugte Personen bzw. zuständige Erwachsenenvertreter,
2. Familienangehörige,
3. im gemeinsamen Haushalt gemeldete und lebende Personen,
4. Personen, denen der Fördernehmer gegenüber unterhaltspflichtig oder die dem Fördernehmer gegenüber berechtigt sind.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten der in Abs. 2 genannten Personengruppen zu erheben und zu verarbeiten:
1. Identifikationsdaten,
2. Erreichbarkeitsdaten,
3. Daten zum jeweiligen Einkommen, einschließlich Daten zum Haushaltseinkommen.
(4) Für die Verarbeitung der Daten von den in Abs. 2 genannten Personen sind die § 6 Abs. 3 bis Abs. 7 anwendbar.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden