Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Förderverfahren, insbesondere zur Feststellung oder Überprüfung der Voraussetzungen der Förderwürdigkeit und der Höhe einer Förderleistung, der Sicherstellung einer hohen Datenqualität, der Kontrolle eines rechtmäßigen Förderbezugs sowie allfälliger Rückforderungen, sind die Förderstellen ermächtigt, Daten gemäß § 16 Abs. 1 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2023) der förderwerbenden Personen sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wie insbesondere Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - automationsunterstützt aus dem Zentralen Melderegister zu erheben und zu verarbeiten, wobei die Abfrage auch eine Verknüpfungsabfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes umfasst. Die Erhebung von Daten aus dem zentralen Melderegister sowie eine Verknüpfungsabfrage sind nur zulässig und werden nur durchgeführt, sofern dies tatsächlich erforderlich ist.
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