§ 8 Nutzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
In Kraft seit 22. Februar 2024
Up-to-date
Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des § 2 Z 4 Transparenzdatenbankgesetzes 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2023, sind jene Stellen, die Förderungen nach diesem Gesetz abwickeln, berechtigt, eine personenbezogene Abfrage nach § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen, sofern dies für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden