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Salzburger Bauproduktegesetz

BauProdG
In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 1 § 1

(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendbarkeit sowie die Marktbereitstellung und die Marktüberwachung von Bauprodukten und trifft die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr 305/2011 und (EU) 2019/1020 erforderlichen Festlegungen.

(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 § 2

(1) Die Begriffsbestimmungen nach Art 2 der Verordnung (EU) 305/2011, nach Art 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten und nach Art 3 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten weiters die Begriffe:

1. Regelwerk: harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE angeführt sind;

2. Verordnung (EU) Nr 2019/1020: die Verordnung (EU) Nr 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr 765/2008 und (EU) Nr 305/2011, ABl Nr L 169 vom 25. Juni 2019, S 1

3. Verordnung (EU) Nr 305/2011: die Verordnung (EU) Nr 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl Nr L 88 vom 4. April 2011, S 5;

4. Länder-Vereinbarung: Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, kundgemacht unter LGBl Nr 47/2013;

5. Euratom-RL: Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl Nr L 13 vom 17. Jänner 2014;

6. Ökodesign-RL: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl Nr L 285 vom 31. Oktober 2009;

7. Datenschutz-Grundverordnung: Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016;

8. Trinkwasser-RL: Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl Nr L 435 vom 23. Dezember 2020;

9. in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch:

a) Wasser für den menschlichen Gebrauch:

alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser,

alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird;

b) Hausinstallation: Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;

c) Wasserversorger: eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt;

d) Prioritäre Örtlichkeiten: große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für Hilfs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten;

e) Gefährdung: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustandes von Wasser, das bzw der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;

f) Gefährdungsereignis: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;

g) Risiko: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;

h) Ausgangsstoff: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;

i) Zusammensetzung: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.

2. Abschnitt

Verwendbarkeit von Bauprodukten

§ 3 Anforderungen

§ 3 § 3

(1) Bauprodukte, für die

1. eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder

2. eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokumentes (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie

1. den für sie nach der Baustoffliste ÖA maßgeblichen Regelwerken entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie, auch im Fall des § 5 Abs 2 Z 2, eine Bautechnische Zulassung vorliegt und

2. das Einbauzeichen ÜA tragen.

(3) Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖE noch in der Baustoffliste ÖA angeführt sind und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen baurechtlichen Bestimmungen des Landes steht.

§ 4 Baustoffliste ÖE

§ 4 § 4

(1) In der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für ihre Verwendung durch Verordnung festzulegen. Die Festlegung der Anforderungen kann dabei für einzelne Bauprodukte oder für Gruppen von Bauprodukten erfolgen.

(2) In der Baustoffliste ÖE können in Abhängigkeit vom Verwendungszweck insbesondere festgelegt werden:

1. die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);

2. die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;

3. die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder nach einer Beschreibung entsprechend den sonstigen bautechnischen Vorschriften;

4. Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen gemäß den sonstigen bautechnischen Vorschriften in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 305/2011 liegen;

5. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, soweit dies auf Grund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit und der Sicherheit von Personen, notwendig ist.

§ 5 Baustoffliste ÖA

§ 5 § 5

(1) In der Baustoffliste ÖA sind für Bauprodukte, für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für ihre Verwendung durch Verordnung festzulegen.

(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:

1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder

2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, soweit dies auf Grund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Personen, notwendig ist.

(3) Weiters können festgelegt werden:

1. Verwendungszweck,

2. zu erfüllende Stufen und Klassen,

3. die Geltungsdauer der Produktregistrierung,

4. Maßnahmen nach Abs 4.

(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:

1. die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine dafür akkreditierte Stelle;

2. die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine dafür akkreditierte Stelle.

(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichwertige Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

§ 6 Produktregistrierung

§ 6 § 6

(1) Die Übereinstimmung eines Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist durch eine Registrierung nachzuweisen. Die Registrierungsstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrags die Erfüllung der Anforderungen auf Basis der erforderlichen Unterlagen (Prüfzeugnisse, Überwachungsberichte udgl) zu prüfen.

(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn

1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder

2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung dafür vorliegt.

Liegen die Voraussetzungen für eine Registrierung vor, hat die Registrierungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin eine Registrierungsbescheinigung auszustellen und eine Ausfertigung der Register führenden Stelle zu übermitteln. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin formlos mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber von der Registrierungsstelle mit Bescheid abzusprechen.

(3) Registrierungen, die auf Grund der Länder-Vereinbarung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt worden sind, gelten als gleichwertig.

§ 7 Einbauzeichen ÜA

§ 7 § 7

(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung vor, ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen. Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen.

(2) Ein Bauprodukt mit dem Einbauzeichen ÜA hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.

§ 8 Bautechnische Zulassung

§ 8 § 8

(1) Die Hersteller von Bauprodukten oder ihre Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen:

1. das Bauprodukt weicht von der darauf anzuwendenden harmonisierten Norm ab;

2. für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;

3. das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;

4. für das Bauprodukt ist nach der Baustoffliste ÖA oder der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung erforderlich;

5. es handelt sich um ein sonstiges Bauprodukt, für das es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.

(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen und Angaben (technische Beschreibung des Produktes, Angaben über Leistungsmerkmale, die vorgesehene Verwendung des Produktes udgl) beizufügen. Über Aufforderung sind Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, von den Herstellern oder ihren Vertretern vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.

(3) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkung auf die Leistung der baulichen Anlage im Hinblick auf die Grundanforderungen an bauliche Anlagen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung zu erteilen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht worden ist.

(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte:

1. eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale;

2. Regelungen für die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion;

3. Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.

Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt, gilt dies nur insoweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Die Zulassungsstelle hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen. Bautechnische Zulassungen, die auf Grund der Länder-Vereinbarung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt worden sind, gelten als gleichwertig.

1. Unterabschnitt

Zusätzliche Anforderungen für Bauprodukte, die Gammastrahlung emittieren

§ 8a Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure bei Bauprodukten mit γ-Strahlung

§ 8a § 8a

(1) Wirtschaftsakteure haben für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anhang XIII der Euratom-RL enthalten, vor dem Inverkehrbringen den Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anhang VIII der Euratom-RL zu bestimmen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Unionsrechts den Anwendungsbereich des Abs 1 auf zusätzliche Bauprodukte, deren Materialien unter Strahlenschutzgesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, ergänzen.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben die Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung von den Ergebnissen der Messungen und über den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach Abs 1 oder 2 zu unterrichten.

2. Unterabschnitt

Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen

§ 8b Anwendungsbereich, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

§ 8b § 8b

(1) Bauprodukte, an die auf Grundlage der Ökodesign-RL und den erlassenen Durchführungsmaßnahmen Ökodesign-Anforderungen gestellt werden, unterliegen den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.

(2) Wirtschaftsakteure dürfen Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen bzw auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn diese

1. den festgelegten Ökodesign-Anforderungen und den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entsprechen,

2. eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde und

3. eine CE-Kennzeichnung tragen.

(3) Importeure von Bauprodukten, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen, haben sicherzustellen, dass

1. das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen und den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entspricht,

2. für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung stehen und

3. es die CE-Kennzeichnung trägt.

(4) Bauprodukte, die den Bestimmungen des Abs 1 oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen udgl gezeigt und vorgeführt werden, sofern darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.

§ 8c Ökodesign-Anforderungen

§ 8c § 8c

(1) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung (Abs 2) festgelegt werden.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festlegen, sofern dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist. Dabei können Hersteller und Herstellerinnen oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, auch verpflichtet werden, dem Hersteller oder der Herstellerin eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauprodukts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

(3) In einer Verordnung nach Abs 2 müssen Ökodesign-Anforderungen so festgelegt werden, dass die Marktüberwachungsbehörde deren Einhaltung prüfen kann. In der Verordnung muss weiters angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.

§ 8d Konformitätsbewertung und -erklärung

§ 8d § 8d

(1) Hersteller oder deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.

(2) Hersteller können hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens zwischen der in Anhang IV Ökodesign-RL beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V Ökodesign-RL beschriebenen Managementsystem wählen, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.

(3) Für jedes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(4) Die EU-Konformitätserklärung muss die in Anhang VI Ökodesign-RL genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.

(5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauprodukts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.

(6) Die in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.

§ 8e CE-Kennzeichnung

§ 8e § 8e

(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben Hersteller oder deren Bevollmächtigte das Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung beizufügen.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs 1 wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt.

(3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

§ 8f Unterrichtung der Benutzer

§ 8f § 8f

Hersteller von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, haben sicherzustellen, dass Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:

1. die Rolle, die Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können;

2. das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, soweit dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

3. Abschnitt

Marktbereitstellung und Marktüberwachung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 9 Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

§ 9 § 9

(1) Bauprodukte, für die

1. eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder

2. eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE- Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.

(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

§ 10 Marktüberwachung

§ 10 § 10

(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, unterliegen der Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.

(2) Für die Marktüberwachung von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, sind die Bestimmungen der Art 16 Abs 1 bis 5, 17, 18 und 19 Abs 1 erster Satz und Abs 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß anzuwenden.

§ 11 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

§ 11 § 11

(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art 14 der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Abs 3 lit c, sowie mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Art 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:

1. bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen:

a) Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

b) Behandlung von Beschwerden und Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

c) Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit sowie Durchführung weiterer Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere solcher nach Art 16 der Verordnung (EU) 2019/1020;

d) Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;

e) Aufforderung an die betroffenen Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

f) Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

g) Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;

h) Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten;

i) Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Art 10 der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission;

2. bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, die Aufgaben nach Z 1 lit b bis g und i.

(2) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs 1 Z 1 lit e bis h ist auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz im Land Salzburg haben. Bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, ist diese Zuständigkeit überdies auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf den Markt bringen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

§ 12 Meldepflichten der Baubehörden

§ 12 § 12

Die Baubehörden haben der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie Kenntnis erlangen:

1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht worden sind;

2. von Lagerungen oder Verwendungen von Bauprodukten auf Baustellen, bei denen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinn des § 18 Abs 1 besteht.

2. Unterabschnitt

Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen

§ 12a Marktüberwachung bei Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen

§ 12a § 12a

(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse befugt,

1. in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung der Bauprodukte mit den jeweiligen Anforderungen durchzuführen,

2. von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern und

3. Proben zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den jeweiligen Anforderungen zu unterziehen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Bauprodukte vorzubringen.

(3) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine Überprüfung zu veranlassen und gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Bewertung der Konformität auf geeignete Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.

(5) Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.

§ 12b Konformitätsvermutung

§ 12b § 12b

Die Marktüberwachungsbehörde kann von der Konformität eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ausgehen, wenn

1. eine CE-Kennzeichnung vorliegt;

2. es nach harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt ist;

3. es mit einem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr 1980/2000 oder einem als gleichwertig anerkannten anerkanntem Umweltzeichen versehen ist; oder

4. das entsprechende Produkt von einer Organisation entworfen wurde, die

a) nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1221/2009 für das Entwerfen entsprechender Produkte eingetragen ist oder

b) über ein die Entwurfstätigkeit einschließendes Managementsystem verfügt und nach harmonisierten Normen umsetzt.

Durch Z 1 bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde nicht berührt.

§ 12c Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 12c § 12c

(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das

1. mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt oder

2. unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) 2017/1369 fällt, nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte festgelegt sind,

so hat sie den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten oder den Lieferanten oder seinen Vertreter mit Bescheid zu verpflichten, das Bauprodukt innerhalb einer angemessenen Frist in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu bringen oder es gegebenenfalls zurückzurufen oder vom Markt zu nehmen. Im Bescheid können Bedingungen festgelegt werden; diese müssen verhältnismäßig sein.

(2) Ist ein Bauprodukt, für welches Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung versehen, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des 2. Unterabschnitts dieses Gesetzes oder den in Abs 1 genannten Anforderungen entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens bzw der Bereitstellung auf dem Markt und/oder der Inbetriebnahme des Bauprodukts reichen. Ferner hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung gemäß Abs 1 oder 2 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen bzw die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauprodukts mit Bescheid zu untersagen, einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

(4) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für welches Ökodesign-Anforderungen gelten, verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

(5) Nach Abs 2 oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:

1. Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen;

2. fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;

3. Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.

(6) In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.

(7) Die Marktüberwachungsbehörde hat die getroffenen Maßnahmen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (zB im Internet) zugänglich zu machen.

§ 12d Freier Warenverkehr

§ 12d § 12d

Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Ökodesign-RL genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn

1. das Bauprodukt der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht oder

2. für bestimmte Parameter keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.

3a. Abschnitt

Zusätzliche Anforderungen an Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

§ 12e Verwendung in Hausinstallationen

§ 12e § 12e

(1) Bauprodukte in Hausinstallationen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese

1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,

2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,

3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und

4. nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.

Dies gilt für die Verwendung solcher Bauprodukte in Neuanlagen oder – im Fall von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen – auch in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Soweit für Bauprodukte nach Abs 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art 11 Abs 2 der Trinkwasser-RL spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.

§ 12f Risikobewertung von Hausinstallationen

§ 12f § 12f

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken vorzunehmen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie die Frage zu beurteilen, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Die allgemeine Analyse ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen. Sie ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Abs 1 der Landesregierung zu übermitteln.

§ 12g Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

§ 12g § 12g

(1) Ergibt die Risikoanalyse nach § 12f Abs 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten oder abhängig von bestimmten Voraussetzungen ausgehend von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Legionella und/oder Blei bestehen, so hat die Behörde jedenfalls die von diesen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeiten auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang I Teil D der Trinkwasser-RL hin zu überwachen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang II Teil D der Trinkwasser-RL erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art 13 Abs 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Trinkwasser-RL zu erfolgen.

(2) Ergibt die Überwachung nach Abs 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere weil die Parameterwerte laut dem Anhang I Teil D der Trinkwasser-RL nicht eingehalten werden, so hat die Behörde in Bezug auf die jeweils betroffene Örtlichkeit,

a) sofern die Gefahrenlage auf ein Baugebrechen oder auf einen nicht gesetzmäßigen Zustand der baulichen Anlage zurückzuführen ist, die erforderlichen Maßnahmen nach § 19 des Baupolizeigesetzes 1997 zu treffen;

b) im Übrigen, sofern die Voraussetzungen nach den §§ 9 und 19 des Baupolizeigesetzes 1997 vorliegen, andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des § 9 Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 vorzuschreiben.

(3) In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen im Sinn des Abs 2 zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.

§ 12h Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen

§ 12h § 12h

Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut dem Anhang I Teil D der Trinkwasser-RL wesentlich überschritten wird, so hat die Behörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit dem Austausch verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.

§ 12i Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 12i § 12i

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 13 Zuständigkeiten

§ 13 § 13

(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen § 18, ist vorbehaltlich Abs 2 die Landesregierung zuständig.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Besorgung folgender Aufgaben betraut:

1. Festlegung und Erlassung der Baustoffliste ÖE;

2. Festlegung und Erlassung der Baustoffliste ÖA;

3. Wahrnehmung der Aufgaben der Register führenden Stelle;

4. Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungsstelle;

5. Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde;

6. Wahrnehmung der Aufgaben als Produktinformationsstelle im Sinn des Art 10 der Verordnung (EU) Nr 305/2011;

7. Wahrnehmung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle im Sinn des Art 29 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 305/2011, soweit kein Widerruf erfolgt.

(3) In den Angelegenheiten des Abs 2 erfolgt die Aufgabenbesorgung im Vollzugs- und Verantwortungsbereich der Landesregierung. Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Besorgung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist an deren Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung hat die Betrauung des Österreichischen Instituts für Bautechnik mit der Besorgung der Aufgabe nach Abs 2 Z 7 zu widerrufen, wenn sie im Zug ihrer gemäß Art 29 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 wahrzunehmenden Überwachung und Begutachtung zur Auffassung gelangt, dass die Benennung als Technische Bewertungsstelle für eine oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist.

(5) Die Landesregierung kann eine Registrierungsstelle beim Amt der Landesregierung einrichten oder mit Verordnung eine sonstige Stelle, die über die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, verfügt, mit der Registrierung von Bauprodukten betrauen. Soweit sie damit einen eigenen Rechtsträger betraut, muss dieser mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder stehen; Abs 3 und § 14 Abs 1 sind in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Einrichtung einer Registrierungsstelle ist der Register führenden Stelle bekanntzugeben.

§ 14 Verfahrensbestimmungen

§ 14 § 14

(1) Soweit nach diesem Gesetz das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Durchführung von behördlichen Verfahren betraut ist, findet darauf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Anwendung.

(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(3) Vor der Erlassung der Baustoffliste ÖA und der Baustoffliste ÖE ist die Wirtschaftskammer Österreich zu hören und die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

§ 15 Kosten

§ 15 § 15

(1) Für nach diesem Gesetz von den zuständigen Stellen durchzuführende europäisch-technische Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnische Zulassungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Höhe dieser Abgaben ist durch Verordnung der Landesregierung durch Festsetzung von Pauschalbeträgen zu bestimmen. Bei deren Festsetzung sind der jeweilige Aufwand für Vorarbeiten, Bearbeitungszeit, Anzahl der erforderlichen Organe, Zahl der Prüfverfahren sowie durchschnittliche Barauslagen entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Für die Kosten von Marktüberwachungsmaßnahmen nach dem 3. Abschnitt gilt Folgendes:

1. Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der betroffenen Wirtschaftsakteure zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, ist darüber von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.

2. Führen die Kontrollen von Bauprodukten gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts zum Ergebnis, dass die Bauprodukte nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Vorschriften betreffend Bauprodukte stehen, entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Z 1. Darüber hinaus sind den betroffenen Wirtschaftsakteuren von der Marktüberwachungsbehörde die für die Kontrolle angefallenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.

3. Die für die Kontrolle eines Bauprodukts angefallenen Kosten sind der Einschreiterin oder dem Einschreiter von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben, wenn die Kontrolle zum Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Vorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch ihr bzw sein Verschulden verursacht worden ist.

§ 16 Kundmachungen

§ 16 § 16

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:

1. Gegenstand und Fundstellen von

a) nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;

b) harmonisierten technischen Spezifikationen;

2. im Volltext:

a) die Baustoffliste ÖA;

b) die Baustoffliste ÖE;

c) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.

(2) Die Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind vom Amt der Salzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.

§ 17 Informationsaustausch und Sprache

§ 17 § 17

(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, die für die Vollziehung des 3. Abschnitts und der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission und die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.

(3) Für die Art 7 Abs 4, 11 Abs 6, 13 Abs 4 und 14 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 wird Deutsch als die zu verwendende Sprache festgelegt. Die in Art 11 Abs 8, 13 Abs 9 und 14 Abs 5 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 festgelegte Anforderung gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwendet wird.

§ 18 Strafbestimmungen

§ 18 § 18

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Art 39 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, ausübt, ohne dafür befugt zu sein;

2. eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Art 39 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, nicht entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 305/2011 ausübt;

3. eine Leistungserklärung entgegen Art 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 nicht, nicht fristgerecht oder fälschlich erstellt oder diese nicht in entsprechender Weise zur Verfügung stellt;

4. als Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Händler eine der Pflichten der Art 11 bis 16 der Verordnung (EU) 305/2011 verletzt;

5. ein Bauprodukt ohne entsprechende CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;

6. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt oder verwendet;

7. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

8. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;

9. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;

10. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;

11. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;

12. es unterlässt, den in Bescheiden, ausgenommen verfahrensrechtliche Bescheide, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten;

13. ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 8b Abs 2 Z 1 und 2 in Verkehr bringt bzw auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt;

14. als Importeur den Verpflichtungen nach § 8b Abs 3 Z 1 und 2 nicht nachkommt;

15. der Verpflichtung des § 8b Abs 4 zuwiderhandelt;

16. vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 8d Abs 1 nicht durchführt;

17. die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 8d Abs 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder sie entgegen dem § 8d Abs 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;

18. an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 8e Abs 1 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 8e Abs 2 entspricht;

19. an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 8e Abs 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte;

20. die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach § 8f nicht unterrichtet;

20a. ein Bauprodukt, für das

a) eine harmonisierte österreichische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder

b) eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokumentes (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

auf dem Markt bereitstellt oder verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht und es das CE-Kennzeichen trägt;

20b. ein Bauprodukt, das weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, und für das keine Bautechnische Zulassung vorliegt, verwendet, ohne dass dies im Einklang mit den sonstigen baurechtlichen Bestimmungen des Landes steht;

21. den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen den Verpflichtungen nach § 8a Abs 1 nicht bestimmt;

22. die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen § 8a Abs 3 nicht unterrichtet;

23. den Verpflichtungen nach Art 3 bis 6 oder Art 11 Abs 13 der Verordnung (EU) Nr 2017/1369 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500 € und bis zu 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Die Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 Z 1 bis 11 und 13 bis 23 sind Dauerdelikte, solange der geschaffene rechtswidrige Zustand anhält.

(4) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1 Z 5 bis 11 sowie 13 bis 16, 18, 19, 20a, 20b und 21 bis 23 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

(5) Strafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

§ 18a Verarbeiten von Daten

§ 18a § 18a

(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:

1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von

a) Baubehörden,

b) Bauherrn und Eigentümern von Bauten,

c) Meldungslegern,

d) Baustoffproduzenten, Händlern und Importeuren;

2. Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;

3. umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;

4. Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.

(2) Die Übermittlung solcher Daten ist zulässig:

1. an die Baubehörden und die Landesregierung:

2. an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020, Art 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art 8 Abs 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.

(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 19 Informationsverfahrenshinweis

§ 19 § 19

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG notifiziert. Notifikationsnummer: 2014/129/A.

§ 19a Umsetzungshinweis

§ 19a § 19a

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl Nr L 13 vom 17. Jänner 2014;

2. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl Nr L 285 vom 31. Oktober 2009.

§ 20 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

§ 20 § 20

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Österreichischen Technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

(5) Die §§ 2, 8a bis 8e, 12a bis 12d, 18, 18a und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft.

(6) Die §§ 2 sowie 12e bis 12i in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 1 Abs 1, 2, 3 Abs 1, 8b Abs 2 und Abs 3, 8c samt Überschrift, 8d, 8e und 8f, 9 Abs 1, 10, 11 Abs 1, 12 Z 2, 12a Abs 5, 12b Abs 5, 12c Abs 1 bis 3, 14 Abs 2, 17 Abs 1 und 2, 18 sowie 18a Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu diesem Zeitpunkt begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Anl. 1

Anhänge

Anhang
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