(1) Bauprodukte, für die
1. eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
2. eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE- Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
BauProdG · Salzburger Bauproduktegesetz
§ 12g Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei
…zurückzuführen ist, die erforderlichen Maßnahmen nach § 19 des Baupolizeigesetzes 1997 zu treffen; b) im Übrigen, sofern die Voraussetzungen nach den §§ 9 und 19 des Baupolizeigesetzes 1997 vorliegen, andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des § 9 Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 vorzuschreiben. (3) In…
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