(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Art 39 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, ausübt, ohne dafür befugt zu sein;
2. eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Art 39 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, nicht entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 305/2011 ausübt;
3. eine Leistungserklärung entgegen Art 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 nicht, nicht fristgerecht oder fälschlich erstellt oder diese nicht in entsprechender Weise zur Verfügung stellt;
4. als Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Händler eine der Pflichten der Art 11 bis 16 der Verordnung (EU) 305/2011 verletzt;
5. ein Bauprodukt ohne entsprechende CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
6. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt oder verwendet;
7. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
8. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
9. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
10. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
11. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
12. es unterlässt, den in Bescheiden, ausgenommen verfahrensrechtliche Bescheide, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten;
13. ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 8b Abs 2 Z 1 und 2 in Verkehr bringt bzw auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt;
14. als Importeur den Verpflichtungen nach § 8b Abs 3 Z 1 und 2 nicht nachkommt;
15. der Verpflichtung des § 8b Abs 4 zuwiderhandelt;
16. vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 8d Abs 1 nicht durchführt;
17. die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 8d Abs 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder sie entgegen dem § 8d Abs 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;
18. an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 8e Abs 1 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 8e Abs 2 entspricht;
19. an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 8e Abs 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte;
20. die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach § 8f nicht unterrichtet;
20a. ein Bauprodukt, für das
a) eine harmonisierte österreichische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
b) eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokumentes (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
auf dem Markt bereitstellt oder verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht und es das CE-Kennzeichen trägt;
20b. ein Bauprodukt, das weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, und für das keine Bautechnische Zulassung vorliegt, verwendet, ohne dass dies im Einklang mit den sonstigen baurechtlichen Bestimmungen des Landes steht;
21. den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen den Verpflichtungen nach § 8a Abs 1 nicht bestimmt;
22. die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen § 8a Abs 3 nicht unterrichtet;
23. den Verpflichtungen nach Art 3 bis 6 oder Art 11 Abs 13 der Verordnung (EU) Nr 2017/1369 nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500 € und bis zu 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Die Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 Z 1 bis 11 und 13 bis 23 sind Dauerdelikte, solange der geschaffene rechtswidrige Zustand anhält.
(4) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1 Z 5 bis 11 sowie 13 bis 16, 18, 19, 20a, 20b und 21 bis 23 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(5) Strafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
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