§ 10 Marktüberwachung
In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, unterliegen der Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.
(2) Für die Marktüberwachung von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, sind die Bestimmungen der Art 16 Abs 1 bis 5, 17, 18 und 19 Abs 1 erster Satz und Abs 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß anzuwenden.
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