§ 12i Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. November 2023
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BauProdG
Gliederung
3. Abschnitt Marktbereitstellung und Marktüberwachung
2. Unterabschnitt Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen
§ 12i Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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