(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben Hersteller oder deren Bevollmächtigte das Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung beizufügen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs 1 wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt.
(3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
BauProdG · Salzburger Bauproduktegesetz
§ 8e CE-Kennzeichnung
(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben Hersteller oder deren Bevollmächtigte das Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung beizufügen. (2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs 1 wird die Konformität des…
§ 18 Strafbestimmungen
…sie entgegen dem § 8d Abs 6 nicht in deutscher Sprache abfasst; 18. an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 8e Abs 1 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 8e…
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