Hersteller von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, haben sicherzustellen, dass Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:
1. die Rolle, die Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können;
2. das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, soweit dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.
BauProdG · Salzburger Bauproduktegesetz
§ 18 Strafbestimmungen
…der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte; 20. die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach § 8f nicht unterrichtet; 20a. ein Bauprodukt, für das a) eine harmonisierte österreichische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder b) eine Europäische technische…
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