Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des S A, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen das am 13. Jänner 2026 mündlich verkündete und mit 27. Jänner 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G311 2317812-2/16E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Aufgrund einer gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. August 2025 erhobenen Beschwerde erließ das BFA mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. November 2025 gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen Nordmazedoniens, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Zugleich erteilte ihm das BFA gemäß § 70 Abs. 3 letzter Halbsatz FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde-nachdem es ihr zuvor mit Teilerkenntnis vom 12. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte hatte-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit statt, als es die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabsetzte und einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilte. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit einer für die vorliegende Entscheidung nicht relevanten Maßgabe abgewiesen. Die Erhebung einer Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 In seinen Entscheidungsgründen stellte das BVwG-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-fest, dass der Revisionswerber mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, welche ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe. Ihre drei gemeinsamen Söhne im Alter von zehn, 13 und 16 Jahren besäßen ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft und lebten mit dem Revisionswerber und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt.
4 Seit dem Jahr 2009 sei der Revisionswerber in näher genannten Zeiträumen in Österreich gemeldet gewesen, wobei er ab 2014 über näher bezeichnete Aufenthaltstitel verfügt habe. Ab 2014 sei er unterschiedlichen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nachgegangen.
5 Der Revisionswerber sei-wegen jeweils näher beschriebener Straftaten-mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichtes F vom 18. Jänner 2018 wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 StGB sowie Diebstahls gemäß § 127 und § 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe, mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes F vom 11. September 2020 wegen Vergewaltigung nach § 201 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Jahren und mit im Rechtsmittelweg ergangenen Urteil des Landesgerichtes F vom 24. Februar 2022 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
6 Von 11. März 2020 bis zu seiner bedingten Entlassung am 11. September 2025 habe sich der Revisionswerber in Haft befunden. Mit seiner Zustimmung sei ihm die Weisung erteilt worden, sich einer umfassenden, insbesondere auch sexualbezogenen Psychotherapie zu unterziehen. Während seiner Strafhaft habe er eine Anti-Aggressionstherapie absolviert.
7 Zuvor sei der Revisionswerber in der Schweiz mit Urteil des Bezirksgerichtes A vom 20. Februar 2006 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und vorsätzlicher schwerer Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt und für zehn Jahre des Landes verwiesen worden.
8 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG davon aus, dass es sich beim Revisionswerber um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle, der ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Da aufgrund der vom Revisionswerber begangenen Straftaten, seiner Haftverbüßung und seiner Auslandsaufenthalte von einer Unterbrechung der Kontinuität seines Aufenthaltes in Österreich auszugehen sei, sei nicht der Gefährdungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG, sondern jener gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG maßgeblich. Das demnach grundsätzlich gerechtfertigte Aufenthaltsverbot sei angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Revisionswerbers auch unter Berücksichtigung seiner familiären Beziehungen und unter Beachtung des Kindeswohls dringend geboten.
9 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 15. Juni 2026, E 716/2026-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
10 In der Folge brachte der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision ein, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
11 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
14 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision mit mehreren Fragestellungen, darunter die Frage, „warum es allein auf die zusammenhängenden 10 Jahre ankommen soll und nicht auf alle Aspekte der Inlandsintegration“, die Frage, „ob es eine Bindung an Entscheidungen der Strafgerichte geben kann, wenn die Verurteilung offenkundig in einem Verfahren ergangen ist, das flagrant menschenrechtswidrig war, mit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die sich für jedermann offenkundig nur als Rechtsverweigerung darstellt“, die Frage, „ob das Verwaltungsgericht eine fortdauernde Gefährlichkeit einer Person feststellen und darauf weitere Zwangsmaßnahmen aufbauen kann, wenn das zuständige Vollzugsgericht einen Häftling nach langer Zeit in Haft und speziellem Antiaggressionstraining bedingt entlässt, weil es von seiner Resozialisierung ausgeht“, sowie die Frage, „ob eine derartige Gefährlichkeitsprognose ohne Einholung des ausdrücklich angebotenen Gefährlichkeitsgutachten erfolgen durfte“. Darüber hinaus werde „die Unverhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbotes geltend [gemacht], auch wenn man von der Bindung an die Verurteilung und der Irrelevanz der vollzugsgerichtlichen bedingten Entlassung ausgehen würde.“
15 Mit diesem Vorbringen wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeitsbegründung einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen:
16 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision ohne Bezugnahme zum konkreten Fall mehrere Fragen formuliert, zu denen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, fehlt es nicht nur an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 23.3.2026, Ra 2026/04/0048, Rn. 12, mwN), sondern auch an der konkreten Darlegung, warum das Schicksal der Revision von den geltend gemachten Rechtsfragen abhängen sollte (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 18.6.2026, Ra 2026/18/0120, Rn. 10, mwN). Die Behandlung fallbezogen nicht relevanter, sich bloß abstrakt stellender Rechtsfragen ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0520, Rn. 11, mwN).
17 Mit seinem sonstigen Vorbringen, in dem in pauschaler Weise eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht wird, legt der Revisionswerber nicht konkret-unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes-dar, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht seiner Ansicht nach abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 8.7.2026, Ra 2025/17/0138, Rn. 13, mwN).
18 Wenn der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen schließlich die „Unverhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbotes“ geltend macht, lässt er jegliche Begründung für diese Behauptung vermissen.
19 Vor diesem Hintergrund ist die in der Revision weiters angeregte (Vorlage-)Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht entscheidungserheblich (vgl. EuGH 15.10.2024, KUBERA, C-144/23, Rn. 36, 62, mwN), weshalb die Pflicht zur Vorlage entfällt (vgl. etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2025/01/0220, Rn. 16, mwN).
20 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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