Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des S N, vertreten durch Dr. Ingrid Korenjak als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026, W192 2280473-1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 24. Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe Angst vor den Taliban und fürchte um sein Leben, da sein Onkel von den Taliban getötet worden sei.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. September 2023 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm in Afghanistan asylrelevante Verfolgung durch die Taliban drohe. Dass der Revisionswerber von den Taliban gesucht und bedroht werde, habe nicht festgestellt werden können. Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz begründete das BVwG im Wesentlichen mit der verbesserten Sicherheitslage seit der Machtergreifung durch die Taliban. Zudem liefe der Revisionswerber bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, da er seinen notdürftigen Lebensunterhalt bestreiten könne, ohne auf etwaige Unterstützung durch Familienangehörige angewiesen zu sein. Bei ihm liege kein orthopädischer oder sonstiger medizinischer Behandlungsbedarf mehr vor; es sei auch keine signifikante Minderung seiner Erwerbsfähigkeit gegeben. Ferner bestehe für den Revisionswerber die Möglichkeit, sich in Kabul niederzulassen, zumal dort nach seinen Angaben nunmehr seine Eltern und Geschwister lebten.
5 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt und seine amtswegige Ermittlungspflicht verletzt. Auch wenn eine mündliche Verhandlung im Beisein des Revisionswerbers stattgefunden habe, hätte das BVwG sich „mit dem speziellen Fall“ des Revisionswerbers „nochmals auseinandersetzen müssen“. Eine „nochmalige Befragung des Revisionswerbers“ hätte ergeben, dass in der Person des Revisionswerbers gelegene Gründe „für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung“ vorlägen. Dieser leide noch an den Folgen der Operation bezüglich seiner Beckenfehlstellung, was durch einen medizinischen Sachverständigen hätte festgestellt werden müssen.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dabei muss die Revision auch konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzeigen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa VwGH 18.2.2026, Ra 2026/18/0059, mwN).
11 Diesen Anforderungen wird die Revision, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen kein substantiiertes fallbezogenes Vorbringen enthält, sondern im Wesentlichen geltend macht, der Revisionswerber hätte noch einmal befragt werden müssen, ohne jedoch darzulegen, welche verfahrensrelevanten Feststellungen aufgrund dieser Ermittlungen zu treffen gewesen wären, nicht gerecht.
12 Soweit die Revision vorbringt, ein medizinischer Sachverständiger hätte feststellen müssen, dass der Revisionswerber noch an den Folgen der Operation bezüglich seiner Beckenfehlstellung leide, ist festzuhalten, dass die Revision nicht etwa behauptet, dass im Asylverfahren ein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt worden wäre; deshalb käme allenfalls nur die Verletzung amtswegiger Ermittlungspflichten im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 („Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen“) in Betracht. Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern stellt eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. VwGH 25.2.2026, Ra 2025/18/0377, mwN).
13 Dass dem BVwG bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Das BVwG gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es den Revisionswerber zu seiner Hüftoperation befragte und sich auch einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen konnte, zum Ergebnis, dass beim Revisionswerber-nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenks am 16. Juni 2023-kein orthopädischer oder sonstiger medizinischer Behandlungsbedarf mehr vorliege. Ebenso wenig sei eine signifikante Minderung seiner Erwerbsfähigkeit gegeben. Diese Erwägungen stützte das BVwG im Wesentlichen darauf, dass der Revisionswerber angekündigte ärztliche Bestätigungen-trotz schriftlichen Vorhalts-nicht vorgelegt habe und in Österreich als Arbeiter geringfügig beschäftigt gewesen sei. Auf diese Argumentation des BVwG geht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht ein.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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