Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des V S, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2026, W137 2319512 1/10E, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Eingabe vom 11. September 2025 brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) eine Beschwerde „wegen Untätigkeit der Datenschutzbehörde gemäß § 24 Abs. 8 DSG“ ein. Der Revisionswerber beantragte, das Verwaltungsgericht möge die Datenschutzbehörde „verbindlich und unverzüglich zur gesetzeskonformen Befassung mit meinen Beschwerden“ verpflichten.
2 Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 24 Abs. 8 Datenschutzgesetz (DSG) iVm § 73 AVG als unzulässig zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde gemäß § 24 Abs. 8 DSG die Befassung [des Verwaltungsgerichts] mit seinen an die Datenschutzbehörde gerichteten Beschwerden vom 14. August 2025 „wegen Bruttoerklärung“, vom 15. August 2025 „wegen Krankenversicherung“, vom 22. August 2025 wegen „Aufforderung zur Bescheiderlassung“ und vom 26. August 2025 „wegen Anwartschaft“ beantragt.
4 In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die vom Revisionswerber thematisierten Beschwerden seien im Zeitraum von 14. August 2025 bis 26. August 2025 bei der Datenschutzbehörde eingebracht worden. Die Frist nach § 24 Abs. 8 DSG laufe damit frühestens am 14. November 2025 ab. Die Frist des § 73 AVG laufe erst ab 14. Februar 2026 ab. Die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 8 DSG sei dagegen am 11. September 2025 eingebracht worden.
5 Daraus ergebe sich, dass weder die Voraussetzung des § 24 Abs. 8 DSG, noch jene des § 73 AVG bei Einbringung der Beschwerde vorgelegen habe. Damit fehle es dem Revisionswerber an der Beschwerdelegitimation. Nach der ständigen Rechtsprechung sei eine „vorsorgliche“ Einbringung von Säumnisbeschwerden unzulässig. Die [an das Verwaltungsgericht gerichtete] Beschwerde sei zurückzuweisen.
6 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
7 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. etwa VwGH 13.1.2025, Ra 2021/04/0193, Rn. 16, mwN).
11 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen. In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. zu allem etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2024/04/0321, Rn. 28, mwN).
12 In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen (vgl. etwa VwGH 24.2.2026, Ra 2026/04/0017, Rn. 10, mwN).
13 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision mit ihrem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, das sich weitgehend in der weitwendigen und redundanten Auflistung von abstrakten Rechtsfragen und Vorwürfen rechtswidrigen Verhaltens des richterlichen Entscheidungsorgans erschöpft, ohne diese konkreten Antragspunkten zuzuordnen oder einen konkreten Fallbezug herzustellen, nicht. Die Revision, die im Übrigen auch keine tauglichen Revisionspunkte enthält, erweist sich insgesamt als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
14 4. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. März 2026
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